Nach einem Schaden in der Privathaftpflichtversicherung Premium der Allianz gelten klare Pflichten: Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, Schäden sind abzuwenden oder zu mindern und Weisungen zu befolgen. Wer meldet, welche Aufwendungen erstattet werden und welche Folgen die Nichtbeachtung hat, lesen Sie hier im Überblick.
Anzeige des Versicherungsfalls:
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- (1) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Beispiel: Wenn Sie feststellen, dass Ihre Waschmaschine ausläuft, müssen Sie unverzüglich den Wasserhahn abdrehen und das Wasser aufwischen.
- (2) Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- (3) Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- (1) Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- (2) Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- (1) Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- (2) Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- (3) Erteilen Sie uns jederzeit ausführliche und wahrheitsgemäße Auskunft und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung.
- (4) Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten:
Folgende Sachverhalte müssen Sie uns unverzüglich anzeigen:
- (1) Ein Haftpflichtanspruch wird gegen Sie erhoben.
- (2) Ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- (3) Ein Mahnbescheid wird gegen Sie erlassen.
- (4) Ihnen wird gerichtlich der Streit verkündet.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen ihm oder ihr Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung für Sie haben?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- (1) Wir sind berechtigt zu kündigen.
- (2) Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden sollten Sie schnell handeln: den Schaden begrenzen, den Versicherungsfall umgehend melden und offen mit dem Versicherer zusammenarbeiten. Wichtige Post wie Mahnbescheide oder behördliche Verfügungen müssen Sie fristgerecht beantworten und alle Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Schaden melden?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche gegen Sie erhoben wurden.
Was muss ich tun, um den Schaden zu begrenzen?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen – etwa bei einer auslaufenden Waschmaschine unverzüglich den Wasserhahn abdrehen und das Wasser aufwischen. Zumutbare Weisungen des Versicherers sind zu befolgen; wenn die Umstände es gestatten, sind Weisungen einzuholen.
Werden mir Kosten zur Schadenabwendung erstattet?
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden erstattet. Bleiben sie erfolglos, erfolgt die Erstattung, wenn Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften oder sie gemäß Weisung gemacht haben. Nicht erstattet werden Aufwendungen für Feuerwehr oder andere im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichtete, die im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Was muss ich bei einem Mahnbescheid oder einer Klage tun?
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen – ohne dass es einer Weisung bedarf. Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlassen Sie uns die Führung des Verfahrens; wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten nicht beachte?
Werden die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht beachtet, ist der Versicherer unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.