Kommt es in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung Premium der Allianz zu einem Schaden, sind bestimmte Pflichten zu erfüllen: Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, der Schaden ist nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und Auskünfte müssen wahrheitsgemäß erteilt werden. Wer diese Obliegenheiten missachtet, riskiert Kündigung oder Leistungsfreiheit.
Anzeige des Versicherungsfalls
Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
- Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- Erteilen Sie uns jederzeit ausführliche und wahrheitsgemäße Auskunft und unterstützen Sie uns bei der Schadenermittlung und -regulierung.
- Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten
Folgende Sachverhalte müssen Sie uns unverzüglich anzeigen:
- Ein Haftpflichtanspruch wird gegen Sie erhoben.
- Ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren wird gegen Sie eingeleitet.
- Ein Mahnbescheid wird gegen Sie erlassen.
- Ihnen wird gerichtlich der Streit verkündet.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen ihm bzw. ihr Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen kann die Nichtbeachtung für Sie haben?
Beachten Sie die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Passiert ein Schaden, sollten Sie ihn möglichst rasch melden und alles Zumutbare tun, um den Schaden gering zu halten. Wichtig ist, offen und wahrheitsgemäß mitzuwirken, bei rechtlichen Schritten fristgerecht zu reagieren und die Führung eines Prozesses dem Versicherer zu überlassen. Wer diese Mitwirkungspflichten ignoriert, muss mit Nachteilen beim Versicherungsschutz rechnen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Werden mir Aufwendungen zur Schadenminderung erstattet?
Ja, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden erstattet. Bleiben sie erfolglos, erfolgt eine Erstattung, wenn Sie die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durften oder sie gemäß unseren Weisungen gemacht haben. Nicht erstattet werden Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter.
Was muss ich anzeigen, wenn gegen mich vorgegangen wird?
Unverzüglich anzuzeigen sind: ein gegen Sie erhobener Haftpflichtanspruch, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren, ein gegen Sie erlassener Mahnbescheid sowie eine gerichtliche Streitverkündung.
Wer führt das Verfahren bei einem gerichtlichen Haftpflichtanspruch?
Die Führung des Verfahrens überlassen Sie uns. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat es, wenn ich die Obliegenheiten nicht beachte?
Werden die nach dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheiten nicht beachtet, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3: Wir sind berechtigt zu kündigen und können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.