In der Privathaftpflichtversicherung Komfort der Allianz sind Ansprüche der Versicherten untereinander grundsätzlich nicht abgedeckt, da nur Ansprüche Dritter versichert sind. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für Regressansprüche bei Personenschäden – wann Versicherungsschutz besteht und wann nicht, erfahren Sie hier.
Mit Ihrer Privat-Haftpflicht versichern Sie sich gegen Ansprüche Dritter. Nicht versichert sind daher:
- Ansprüche der mitversicherten Personen gegen Sie
- Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
- Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigt haben.
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Voraussetzung ist, dass Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Beispiel: Sie haben Ihre mitversicherte Haushaltsangestellte verletzt. Die Berufsgenossenschaft verlangt von Ihnen die Behandlungskosten zurück.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht schützt Sie gegenüber fremden Personen. Schäden, die zwischen Ihnen und Ihren mitversicherten Personen entstehen, sind daher normalerweise nicht abgedeckt. Eine Besonderheit gilt bei Personenschäden: Wenn ein Sozial- oder Krankenversicherungsträger oder ein Arbeitgeber Kosten zurückfordert, kann Versicherungsschutz bestehen – allerdings nur, wenn die beteiligten Personen nicht als Familienangehörige zusammen im Haushalt leben.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Nein. Ansprüche von mitversicherten Personen gegen Sie, Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen sowie Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander sind nicht versichert.
Bin ich versichert, wenn ich das Smartphone meiner mitversicherten Ehefrau beschädige?
Nein. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, da es sich um einen Schaden an einer mitversicherten Person handelt.
Wann besteht bei Personenschäden dennoch Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht bei Personenschäden für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Welche Voraussetzung gilt für diesen Regress-Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass Schädiger bzw. Schädigerin und geschädigte Person nicht als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
Bin ich versichert, wenn ich meine mitversicherte Haushaltsangestellte verletze?
Ja, in diesem Beispiel besteht Versicherungsschutz, wenn die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten von Ihnen zurückverlangt, sofern die Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Personenschäden erfüllt ist.