Die Jagd-Haftpflicht Smart der Allianz legt fest, wann der erste, einmalige und die folgenden Beiträge fällig werden, welche Zahlungsperioden von einem Monat bis zu einem Jahr möglich sind und was gilt, wenn eine SEPA-Lastschrift nicht eingezogen werden kann.
Fälligkeit der Versicherungsbeiträge:
Erster oder einmaliger Beitrag:
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge:
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode:
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Zahlungsweise:
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Sie zahlen den ersten Beitrag direkt nach Vertragsabschluss – oder erst dann, wenn ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart wurde. Danach werden die weiteren Beiträge jeweils zu Beginn der gewählten Zahlungsperiode fällig. Ob Sie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen, richtet sich nach Ihrer Vereinbarung, die in Antrag und Versicherungsschein festgehalten ist. Klappt der Lastschrifteinzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht, kann künftig eine Zahlung ohne Lastschrift verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wurde ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann sind die Folgebeiträge zu zahlen?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Wenn ein fälliger Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden kann und Sie dies zu vertreten haben, kann für die Zukunft verlangt werden, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Wo finde ich die vereinbarte Zahlungsweise?
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.