Für den Tarif Jagd-Haftpflicht Smart der Allianz Haftpflichtversicherung gilt deutsches Recht – ergänzt um klare Regeln zum zuständigen Gericht bei Schadensfällen im Ausland und bei einem Wohnsitzwechsel ins außereuropäische Ausland. Hier erfahren Sie, welche Gerichtsstände in welchem Fall greifen.
Deutsches Recht:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Zuständiges Gericht:
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Ihr Vertrag richtet sich nach deutschem Recht. Bei Streitigkeiten kommen grundsätzlich die gesetzlichen Gerichtsstände zum Tragen. Ergänzend gilt: Passiert ein versicherter Schaden im Ausland und Sie hatten bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Ziehen Sie in einen Staat außerhalb der genannten Länder, ist für Klagen aus dem Vertrag ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Vertrag?
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Welches Gericht ist grundsätzlich zuständig?
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend wurden für bestimmte Fälle besondere Regelungen vereinbart.
Wo kann ich klagen, wenn der Schaden im Ausland eintritt?
Tritt ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland ein und hatten Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Was gilt, wenn ich ins außereuropäische Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, können sowohl Sie als auch der Versicherer Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.