In der Jagd-Haftpflicht Komfort der Allianz ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen mitversichert, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes angestellt sind, sowie aller weiteren im Jagdbetrieb beschäftigten Personen für dienstliche Verrichtungen – mit klaren Ausnahmen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Mitversicherte Personen im Tarif Jagd-Haftpflicht Komfort:
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die Sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt haben, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass dieser Verrichtungen für Sie erhoben werden.
- Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher übrigen im versicherten Jagdbetrieb beschäftigten Personen für Ansprüche, die gegen diese aus Anlass ihrer dienstlichen Verrichtungen für Sie erhoben werden.
Ausgeschlossen sind:
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie selbst, sondern erstreckt sich auch auf Personen, die Sie im Jagdbetrieb einsetzen. Das umfasst sowohl leitende oder beaufsichtigende Angestellte als auch alle weiteren im Jagdbetrieb beschäftigten Personen, wenn gegen sie Ansprüche aus ihren Tätigkeiten für Sie erhoben werden. Nicht abgedeckt sind bestimmte Personenschäden, die als Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder vergleichbare Dienstunfälle gelten.
Häufige Fragen
Welche Personen sind im Jagdbetrieb mitversichert?
Mitversichert sind Personen, die Sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Jagdbetriebes oder eines Teiles davon angestellt haben, sowie sämtliche übrigen im versicherten Jagdbetrieb beschäftigten Personen.
Für welche Ansprüche gilt der Schutz mitversicherter Personen?
Der Schutz gilt für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass ihrer Verrichtungen bzw. dienstlichen Verrichtungen für Sie erhoben werden.
Sind Arbeitsunfälle mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Wie werden Dienstunfälle behandelt?
Ausgeschlossen sind solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.