Verletzen Versicherte in der Privathaftpflichtversicherung Komfort der Allianz eine Obliegenheit, kann das die Leistungspflicht mindern oder ganz entfallen lassen: Bei Vorsatz besteht keine Leistungspflicht, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung möglich. Zudem besteht ein fristloses Kündigungsrecht – hier erfahren Sie, welche Regeln im Einzelnen gelten.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht:
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das Folgen für Ihre Leistung haben: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie je nach Schwere gekürzt werden. Weisen Sie nach, dass die Pflichtverletzung sich nicht auf den Schadenfall ausgewirkt hat, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistigem Verhalten. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich trotz Pflichtverletzung Anspruch auf Leistung haben?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Wann kann der Vertrag gekündigt werden?
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen – innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025