Beim Zusatzbaustein Vermieter-Rechtsschutz der Allianz Rechtsschutzversicherung werden im Versicherungsfall ergänzende Kosten der Rechtsverfolgung übernommen – etwa für von Ihnen beauftragte Sachverständige im In- und Ausland bei Kauf- und Reparaturverträgen sowie bei Fahrzeugschäden im Ausland.
Zusätzlich zu Ziffer 4.1 Ihres Privat-Rechtsschutzes gilt für die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung Folgendes:
Kosten für von Ihnen beauftragte Sachverständige im In- und Ausland:
Ergänzend zu Ziffer 4.1.3 Ihres Privat-Rechtsschutzes übernehmen wir auch in folgenden Fällen Ihre Kosten für einen von Ihnen beauftragten Sachverständigen oder eine von Ihnen beauftragte Sachverständige. Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr aus:
- Kaufverträgen von nach Ziffer 2.1 versicherten Fahrzeugen
- Reparaturverträgen von nach Ziffer 2.1 versicherten Fahrzeugen
Kosten des oder der Sachverständigen im Ausland:
Bei Beschädigung im Ausland an einem nach Ziffer 2.1 versicherten Fahrzeug gilt: Machen Sie deswegen Ersatzansprüche geltend, tragen wir die übliche Vergütung eines oder einer im Ausland ansässigen Sachverständigen.
Bitte beachten Sie:
Es gelten die Grenzen unserer Leistung nach Ziffer 4.2 Ihres Privat-Rechtsschutzes entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Zusätzlich zu den Leistungen des Privat-Rechtsschutzes werden hier weitere Sachverständigenkosten abgedeckt. Beauftragen Sie im In- oder Ausland einen Sachverständigen, weil es um Kauf- oder Reparaturverträge eines mitversicherten Fahrzeugs geht, können diese Kosten übernommen werden. Auch bei einem Fahrzeugschaden im Ausland, für den Sie Ersatzansprüche geltend machen, wird die übliche Vergütung eines dort ansässigen Sachverständigen getragen. Dabei bleiben die im Privat-Rechtsschutz genannten Leistungsgrenzen maßgeblich.
Häufige Fragen
Welche zusätzlichen Kosten werden übernommen?
Ergänzend zu Ziffer 4.1 des Privat-Rechtsschutzes werden Kosten für von Ihnen beauftragte Sachverständige im In- und Ausland übernommen.
In welchen Fällen werden Sachverständigenkosten getragen?
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kaufverträgen oder Reparaturverträgen von nach Ziffer 2.1 versicherten Fahrzeugen wahrnehmen.
Was gilt bei einem Fahrzeugschaden im Ausland?
Bei Beschädigung im Ausland an einem nach Ziffer 2.1 versicherten Fahrzeug tragen wir die übliche Vergütung eines oder einer im Ausland ansässigen Sachverständigen, wenn Sie deswegen Ersatzansprüche geltend machen.
Gibt es Leistungsgrenzen?
Ja, es gelten die Grenzen unserer Leistung nach Ziffer 4.2 Ihres Privat-Rechtsschutzes entsprechend.