Wann Beiträge in der Rechtsschutzversicherung Vermietung-Komfort der Allianz fällig werden, hängt von der Beitragsart ab: Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen, Folgebeiträge jeweils zum Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode. Auch Zahlungsperiode, Zahlungsweise und die Folgen einer gescheiterten Lastschrift werden geregelt.
Fälligkeit der Versicherungsbeiträge:
Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung folgende Zeiträume betragen:
- einen Monat
- ein Vierteljahr
- ein halbes Jahr
- ein Jahr
Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Zahlungsweise
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Sie zahlen Ihren ersten Beitrag direkt nach Vertragsabschluss – oder erst dann, wenn der Schutz vereinbarungsgemäß später starten soll. Die weiteren Beiträge werden regelmäßig zum Monatsanfang Ihrer gewählten Zahlungsperiode fällig. Wie oft Sie zahlen und auf welchem Weg, legen Sie im Antrag fest. Klappt eine Lastschrift aus Gründen, die Sie zu verantworten haben, nicht, kann künftig eine Zahlung ohne Lastschriftverfahren verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste Beitrag zu zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wurde ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann werden die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode entnehmen Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Wenn ein fälliger Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden kann und Sie dies zu vertreten haben, kann für die Zukunft verlangt werden, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Wo finde ich meine vereinbarte Zahlungsweise?
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.