Im Tarif Basis der Rechtsschutzversicherung der Allianz bestimmen klare Leistungsgrenzen, wie viel erstattet wird: von der vereinbarten Versicherungssumme über die Selbstbeteiligung bis zu Sonderregeln bei gütlicher Einigung, Zwangsvollstreckung und geringfügigen Geldstrafen. Erfahren Sie, wann Kosten anteilig oder gar nicht übernommen werden und welche Ausnahmen gelten.
Für unsere Leistungen gelten folgende Leistungsgrenzen:
Versicherungssumme:
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Selbstbeteiligung:
Von den versicherten Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab.
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie bei jedem Versicherungsfall selbst zahlen müssen. Wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wenn mehrere Versicherungsfälle eintreten, die in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, ziehen wir die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig ab.
Wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (4.1.1) in Anspruch nehmen, gilt: In diesem Fall ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
Übernahme von Kosten ohne rechtliche Verpflichtung:
Nicht versichert sind Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
Anteilige Kosten bei gütlicher Einigung:
Nicht versichert sind Kosten, die:
- bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und
- die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro (= 100 %). In einem Vergleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der Kosten. Wir übernehmen also die Kosten für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche / Berechnung des Anteils:
Wenn Sie sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche einigen, zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Der Anteil der nicht versicherten Kosten berechnet sich wie folgt:
Nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld). Das gilt für folgenden Rechtsschutz:
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
- Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
- Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geht
Nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. Das gilt für alle anderen Fälle.
Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen später als fünf Jahre nach Rechtskraft:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Verpflichtung anderer zur Kostenübernahme:
Nicht versichert sind Kosten, zu deren Übernahme eine andere Person verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren bei geringfügigen Geldstrafen:
Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Basis erstattet Ihre Rechtsschutzkosten nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Maßgeblich ist die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme, von der die ebenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird. Bei einer gütlichen Einigung werden Kosten nur anteilig übernommen – entsprechend dem Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Für Zwangsvollstreckungen, für Kosten, die eigentlich andere tragen müssten, und für Strafvollstreckungsverfahren bei sehr geringen Geldstrafen gelten zusätzliche Grenzen. Die genauen Werte richten sich nach Ihrem persönlichen Vertrag.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt die Allianz je Versicherungsfall höchstens?
In jedem Versicherungsfall wird höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Welche Summe für Sie gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen in demselben Fall werden zusammengerechnet.
Wann entfällt die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (4.1.1) in Anspruch nehmen. Bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfällen wird sie zu Ihren Gunsten nur einmalig abgezogen.
Wie werden Kosten bei einer gütlichen Einigung übernommen?
Die Kosten werden anteilig übernommen – entsprechend dem Teil des angestrebten Ergebnisses, den Sie nicht durchsetzen konnten. Beispiel: Verlangen Sie 10.000 Euro und erhalten im Vergleich 8.000 Euro (80 %), werden 20 % der Kosten übernommen. Ist eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben, greift dieser Ausschluss nicht.
Sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unbegrenzt versichert?
Nein. Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel sind nicht versichert. Ebenfalls nicht versichert sind Maßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Werden Strafvollstreckungsverfahren bei geringen Geldstrafen übernommen?
Nein. Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro sind nicht versichert.