In der Rechtsschutzversicherung Basis der Allianz müssen Sie einen Versicherungsfall unverzüglich melden, umfassend und wahrheitsgemäß informieren, Beweismittel und Unterlagen bereitstellen sowie kostenverursachende Maßnahmen möglichst abstimmen. Erfahren Sie, welche Pflichten gelten und welche Folgen bei einer Verletzung drohen.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen, müssen Sie und die versicherten Personen Folgendes beachten.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) nach dem Versicherungsfall
Anzeige des Versicherungsfalls:
Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
„Unverzüglich" heißt nicht unbedingt „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich".
Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs:
Wenn Sie einen Anspruch auf Versicherungsschutz geltend machen, bestehen folgende Mitwirkungspflichten:
- Informieren Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls.
- Geben Sie uns alle Beweismittel an.
- Stellen Sie uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung.
Weitere Mitwirkungspflichten:
Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen:
- Beauftragung eines Anwalts
- Erhebung einer Klage
- Einlegung eines Rechtsmittels
Abwendung und Minderung des Schadens:
Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Pflichten bei Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin:
Haben Sie einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt, müssen Sie Folgendes tun:
- Unterrichten Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß.
- Geben Sie ihm oder ihr die Beweismittel an.
- Erteilen Sie ihm oder ihr die möglichen Auskünfte.
- Beschaffen Sie ihm oder ihr die notwendigen Unterlagen.
Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sollten Sie den Versicherer möglichst rasch informieren – auch telefonisch. Wichtig ist, dass Sie offen und vollständig über den Sachverhalt berichten, Beweise und Unterlagen bereithalten und geplante kostenverursachende Schritte, etwa die Beauftragung eines Anwalts oder eine Klage, nach Möglichkeit vorher abstimmen. Auch Ihrem Anwalt gegenüber sollten Sie vollständig und wahrheitsgemäß auftreten. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann dies Nachteile beim Versicherungsschutz haben.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich" heißt nicht unbedingt „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich". Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Geltendmachung?
Sie müssen den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls informieren, alle Beweismittel angeben und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Muss ich kostenverursachende Maßnahmen abstimmen?
Ja. Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Beispiele sind die Beauftragung eines Anwalts, die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.
Was muss ich beachten, wenn ich einen Anwalt beauftrage?
Sie müssen Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen. Auf Verlangen müssen Sie den Versicherer über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Was passiert, wenn ich meine Obliegenheiten verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.