Im Tarif Vermietung-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten alle für den Versicherungsnehmer maßgeblichen Regelungen sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Erfahren Sie, wer für die Obliegenheiten verantwortlich bleibt, wann Sie dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen können und in welchen Fällen ein Widerspruch ausgeschlossen ist.
Für den Tarif Vermietung-Komfort gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der Rechtsstellung mitversicherter Personen sowie des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin:
- Alle für Sie geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten gilt:
- Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung verantwortlich. Mehr zu den Obliegenheiten finden Sie in Ziffer 5.
Widerspruchsrecht:
- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
- Ausnahme: Sie können nicht widersprechen, wenn es sich um Ihren oder Ihre Ehepartner:in bzw. Ihren eingetragenen oder Ihre eingetragene Lebenspartner:in handelt.
- Was ist versichert und was ist nicht versichert?
Was bedeutet das konkret?
Mitversicherte Personen sind grundsätzlich genauso abgesichert wie Sie selbst, denn die Regelungen des Tarifs gelten für sie sinngemäß. Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer tragen jedoch weiterhin mit die Verantwortung dafür, dass die vereinbarten Pflichten (Obliegenheiten) eingehalten werden. Verlangt eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, haben Sie die Möglichkeit, dem zu widersprechen – nicht jedoch bei Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner.
Häufige Fragen
Gelten die Tarifregelungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für Sie geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Weitere Informationen dazu finden Sie in Ziffer 5.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Wann ist ein Widerspruch nicht möglich?
Sie können nicht widersprechen, wenn es sich um Ihren oder Ihre Ehepartner:in bzw. Ihren eingetragenen oder Ihre eingetragene Lebenspartner:in handelt.