Bei der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Vermietung-Komfort können Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin selbst auswählen. In bestimmten Situationen übernimmt der Versicherer die Auswahl und beauftragt die gewählte Kanzlei in Ihrem Namen. Erfahren Sie, wann das der Fall ist und was bei der Beauftragung gilt.
Auswahl des Anwalts oder der Anwältin:
Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen.
In folgenden Fällen wählen wir den Anwalt oder die Anwältin:
- wenn Sie das verlangen
- wenn Sie keinen Anwalt oder keine Anwältin benennen, uns aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint
Beauftragung des Anwalts oder der Anwältin:
Wenn wir den Anwalt oder die Anwältin auswählen, beauftragen wir ihn oder sie in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin sind wir nicht verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich haben Sie die freie Wahl, welchen Anwalt oder welche Anwältin Sie mit Ihrem Fall betrauen. Möchten Sie diese Auswahl nicht selbst treffen oder muss es schnell gehen, kann der Versicherer die Auswahl für Sie übernehmen und die Kanzlei in Ihrem Namen beauftragen. Für die eigentliche anwaltliche Arbeit ist der Versicherer dann nicht verantwortlich.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Anwalt selbst auswählen?
Ja, Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin selbst auswählen.
Wann wählt die Allianz den Anwalt aus?
Die Allianz wählt den Anwalt oder die Anwältin, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Anwalt benennen, dem Versicherer aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint.
Wer beauftragt den Anwalt, wenn die Allianz ihn auswählt?
Wenn der Versicherer den Anwalt oder die Anwältin auswählt, beauftragt er ihn oder sie in Ihrem Namen.
Haftet die Allianz für die Arbeit des Anwalts?
Nein, für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin ist der Versicherer nicht verantwortlich.