Der Zusatzbaustein Sofortschutz der Allianz Rechtsschutzversicherung greift, wenn aus dem Vorvertrag keine oder nur eine begrenzte Leistung beansprucht werden kann. Erfahren Sie, welche Nachweise nötig sind, wann eine Wartezeit gilt und in welchen Fällen keine Ansprüche aus der Differenzdeckung bestehen.
Sie erhalten Leistungen aus dem Sofortschutz, wenn Sie aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können. Wenn wir mit Ihnen in unserem Vertrag eine Wartezeit vereinbart haben, gilt diese auch für den Sofortschutz.
Das sollten Sie uns mitteilen und einreichen:
- Teilen Sie uns mit, wenn Ihr Vorversicherer einen Schaden ablehnt oder nur teilweise bezahlt.
- Reichen Sie uns das Ablehnungsschreiben als Nachweis ein.
- Reichen Sie uns die Unterlagen zum Umfang Ihres vorherigen Versicherungsschutzes ein.
Wann keine Ansprüche aus dem Sofortschutz bestehen:
- Verweigert Ihr Vorversicherer die Leistung, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt haben, haben Sie diesbezüglich keine Ansprüche aus dem Sofortschutz.
- Die Differenzdeckung umfasst auch keine Leistungen, auf die Sie gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines Vergleichs verzichtet haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Sofortschutz springt als ergänzende Absicherung ein, wenn Ihr früherer Vertrag einen Fall gar nicht oder nur zum Teil abdeckt. Damit wird die Lücke zwischen altem und neuem Versicherungsschutz überbrückt. Voraussetzung ist, dass Sie die Ablehnung Ihres Vorversicherers nachweisen und die Unterlagen zum bisherigen Umfang vorlegen. Eine vereinbarte Wartezeit gilt dabei ebenso für den Sofortschutz. Bestimmte Konstellationen – etwa unbezahlte Beiträge beim Vorversicherer oder ein Leistungsverzicht – sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann erhalte ich Leistungen aus dem Sofortschutz?
Sie erhalten Leistungen aus dem Sofortschutz, wenn Sie aus der Deckung des Vorvertrags keine oder nur eine begrenzte Leistung beanspruchen können.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Reichen Sie das Ablehnungsschreiben Ihres Vorversicherers sowie die Unterlagen zum Umfang Ihres vorherigen Versicherungsschutzes als Nachweis ein.
Gilt eine vereinbarte Wartezeit auch für den Sofortschutz?
Ja. Wenn im Vertrag eine Wartezeit vereinbart wurde, gilt diese auch für den Sofortschutz.
Bestehen Ansprüche, wenn der Vorversicherer wegen unbezahlter Beiträge ablehnt?
Nein. Verweigert Ihr Vorversicherer die Leistung, weil Sie den Beitrag nicht bezahlt haben, haben Sie diesbezüglich keine Ansprüche aus dem Sofortschutz.
Sind Leistungen abgedeckt, auf die ich beim Vorversicherer verzichtet habe?
Nein. Die Differenzdeckung umfasst keine Leistungen, auf die Sie gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines Vergleichs verzichtet haben.