Der Zusatzbaustein Vermieter-Rechtsschutz der Allianz Rechtsschutzversicherung erweitert den Privat-Rechtsschutz um den Verkehrsbereich: Sie sind als Fahrer, Insasse, Halter, Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen versichert. Erfahren Sie, welche Leistungsarten, welcher Versicherungsfall ohne Wartezeit sowie welche Ausschlüsse – etwa bei Halt- oder Parkverstößen – gelten.
Versicherter Bereich
Im Verkehrsbereich sind Sie wie folgt versichert: als Fahrer:in, Insasse oder Insassin, Halter:in, Eigentümer:in, Erwerber:in, Mieter:in, Leasingnehmer:in von motorgetriebenen Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie deren Anhänger.
Bitte beachten Sie:
Dies gilt für Fahrzeuge, die privat und/oder für die nichtselbstständige Tätigkeit genutzt werden.
Nicht versichert ist Folgendes: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
Versicherte Rechtsangelegenheiten (Leistungsarten)
Zusätzlich zu den versicherten Leistungsarten in Ziffer 2.2 Ihres Privat-Rechtsschutzes gelten für den Verkehrsbereich folgende Erweiterungen:
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Verkehrsbereich
Ergänzend zum Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht in Ziffer 2.2 Ihres Privat-Rechtsschutzes ist im Verkehrsbereich auch Folgendes versichert: Verträge, mit denen Sie motorgetriebene Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge und deren Anhänger zur nicht nur vorübergehenden privaten Eigennutzung erwerben wollen.
Voraussetzung ist: Sie nehmen keine rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen vor:
- Verwaltungsbehörden
- Verwaltungsgerichten
Versicherungsfall
Ergänzend zu Ziffer 2.3.1 Ihres Privat-Rechtsschutzes gilt als Versicherungsfall im Straf-, Erweiterten Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Folgendes:
In den Fällen, in denen Ihnen die Verletzung einer Vorschrift des
- Strafrechts
- Ordnungswidrigkeitenrechts
- Disziplinarrechts
- Standesrechts
vorgeworfen wird, gilt: Der Versicherungsfall tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, die Vorschrift zu verletzen.
Das Gleiche gilt bei Verfahren wegen:
- Einschränkung der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Voraussetzung hierfür ist: Die Fahrerlaubnis muss im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts eingeschränkt oder entzogen worden sein.
Bitte beachten Sie:
Abweichend von Ziffer 2.3.5 Ihres Privat-Rechtsschutzes besteht für diesen Zusatzbaustein keine Wartezeit.
Welche Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen gelten?
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz dieses Zusatzbausteins umfasst.
Bitte beachten Sie:
Es gelten die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.5 Ihres Privat-Rechtsschutzes.
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich unter anderem auch aus der Beschreibung des versicherten Bereichs und der versicherten Rechtsangelegenheiten (Leistungsarten) ergeben.
Für die Leistungsarten in Ziffer 2.2 gilt:
- der Ausschluss bei ursächlichem Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Straftaten nach Ziffer 2.5.3 Ihres Privat-Rechtsschutzes
- die Möglichkeit der Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg oder wegen Mutwilligkeit gemäß Ziffer 2.6.1 Ihres Privat-Rechtsschutzes
Außerdem ist Folgendes nicht versichert:
Halt- oder Parkverstöße
Nicht versichert sind:
- Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
- Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt in folgendem Fall nicht: wenn die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für den Halt- oder Parkverstoß einen Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister vorsieht. Dabei kommt es auf die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) an, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gilt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzbaustein erweitert Ihren Privat-Rechtsschutz um den Verkehrsbereich. Versichert sind Sie rund um motorgetriebene Fahrzeuge – zum Beispiel als Fahrer, Insasse, Halter oder Mieter – solange es um private oder nichtselbstständige Nutzung geht. Er ergänzt bestehende Leistungsarten und greift ohne Wartezeit. Zusätzlich zu den ohnehin geltenden Ausschlüssen des Privat-Rechtsschutzes gibt es Sonderregeln, etwa bei Halt- oder Parkverstößen.
Häufige Fragen
In welcher Rolle bin ich im Verkehrsbereich versichert?
Sie sind versichert als Fahrer:in, Insasse oder Insassin, Halter:in, Eigentümer:in, Erwerber:in, Mieter:in oder Leasingnehmer:in von motorgetriebenen Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie deren Anhänger.
Gilt für den Zusatzbaustein eine Wartezeit?
Nein. Abweichend von Ziffer 2.3.5 Ihres Privat-Rechtsschutzes besteht für diesen Zusatzbaustein keine Wartezeit.
Sind Halt- oder Parkverstöße mitversichert?
Grundsätzlich nicht: Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes sind nicht versichert. Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für den Verstoß einen Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister vorsieht. Maßgeblich ist die BKatV, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gilt.
Ist auch die gewerbliche oder selbstständige Nutzung versichert?
Nein. Der Versicherungsschutz gilt für Fahrzeuge, die privat und/oder für die nichtselbstständige Tätigkeit genutzt werden. Rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten, ausgeübten oder beendeten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit sind nicht versichert.
Wann tritt der Versicherungsfall im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ein?
Wird Ihnen die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts vorgeworfen, tritt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, die Vorschrift zu verletzen.