In der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Basis müssen Sie eine Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung unterlassen und andernfalls unverzüglich anzeigen. Was als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gilt, welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen und wann Sie ein Kündigungsrecht haben, lesen Sie hier im Überblick.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.3.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht.
- Die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Rechtsschutzfall wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Sie sollten eine solche Veränderung nicht ohne Zustimmung selbst herbeiführen oder zulassen und müssen sie ansonsten umgehend melden. Verletzen Sie diese Pflichten, kann das je nach Situation Auswirkungen auf Leistung, Beitrag oder den Fortbestand des Vertrags haben. Erhöht sich die Gefahr nur unerheblich oder ist sie ohnehin mitversichert, gelten diese Vorgaben nicht.
Häufige Fragen
Was gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung immer melden?
Ja. Wenn Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie sie erst nachträglich erkennen. Ebenso müssen Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich melden, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Unter den Voraussetzungen der §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Wird der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Wann gelten die Regelungen zur Gefahrerhöhung nicht?
Die Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.