Im Tarif Verkehr-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz können Sie einen Anwalt oder eine Anwältin selbst auswählen. Auf Ihren Wunsch oder wenn Sie keinen Anwalt benennen und eine umgehende Beauftragung nötig erscheint, übernimmt die Allianz die Auswahl und beauftragt in Ihrem Namen.
Auswahl des Anwalts oder der Anwältin:
Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen.
In folgenden Fällen wählen wir den Anwalt oder die Anwältin:
- wenn Sie das verlangen
- wenn Sie keinen Anwalt oder keine Anwältin benennen, uns aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint
Beauftragung des Anwalts oder der Anwältin:
Wenn wir den Anwalt oder die Anwältin auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen.
Für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin sind wir nicht verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Sie haben grundsätzlich die freie Wahl, welchen Anwalt oder welche Anwältin Sie mit Ihrem Fall betrauen möchten. Nur wenn Sie es ausdrücklich wünschen oder wenn Sie selbst niemanden benennen und schnelles Handeln erforderlich ist, kümmert sich die Versicherung um die Auswahl und beauftragt die Kanzlei in Ihrem Namen. Für die anwaltliche Arbeit selbst trägt die Versicherung dabei keine Verantwortung.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Anwalt selbst auswählen?
Ja, Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin selbst auswählen.
Wann wählt die Allianz den Anwalt aus?
Die Allianz wählt den Anwalt oder die Anwältin aus, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Anwalt benennen, eine umgehende Beauftragung aber notwendig erscheint.
Wer beauftragt den Anwalt, wenn die Allianz ihn auswählt?
Wenn die Allianz den Anwalt oder die Anwältin auswählt, erfolgt die Beauftragung in Ihrem Namen.
Ist die Allianz für die Arbeit des Anwalts verantwortlich?
Nein, für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin ist die Allianz nicht verantwortlich.