In der Rechtsschutzversicherung Komfort der Allianz erfahren Sie, wann der erste, einmalige und die Folgebeiträge fällig werden. Wählbar sind Zahlungsperioden von einem Monat bis zu einem Jahr. Zudem erfahren Sie, was gilt, wenn eine SEPA-Lastschrift nicht eingezogen werden kann.
Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gilt für die Beitragszahlung Folgendes.
Fälligkeit der Versicherungsbeiträge:
Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen.
Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung betragen:
- einen Monat
- ein Vierteljahr
- ein halbes Jahr
- ein Jahr
Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Zahlungsweise
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag ist gleich nach Vertragsabschluss zu zahlen – oder erst dann, wenn der Versicherungsschutz vereinbarungsgemäß später beginnt. Weitere Beiträge zahlen Sie regelmäßig zu Beginn der gewählten Zahlungsperiode. Wie oft Sie zahlen und auf welchem Weg, richtet sich nach Ihrem Antrag und Versicherungsschein. Klappt ein Lastschrifteinzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht, kann künftig eine Zahlung ohne Lastschrift verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wurde ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann sind die Folgebeiträge zu zahlen?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Periode entnehmen Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein.
Woraus ergibt sich meine Zahlungsweise?
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Können wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen und Sie haben dies zu vertreten, können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.