In der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Komfort beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Zahlen Sie diesen fälligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann die Allianz nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein.
Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gilt für den Beginn des Versicherungsschutzes Folgendes:
- Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
- Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz können wir vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Termin, den Sie mit der Allianz vereinbart haben – Voraussetzung ist, dass Sie Ihren ersten oder einmaligen Beitrag pünktlich zahlen. Bleibt diese erste Zahlung aus, kann die Allianz im Rahmen der gesetzlichen Regelung vom Vertrag zurücktreten oder muss unter Umständen nicht leisten. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz im Tarif Komfort?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz kann die Allianz vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Welche gesetzliche Regelung gilt bei nicht rechtzeitiger Zahlung?
Maßgeblich sind die Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz.
Welcher Beitrag ist für den Beginn des Versicherungsschutzes entscheidend?
Entscheidend ist die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.