Wer mit der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Verkehr-Komfort unzufrieden ist, kann sich direkt an den Versicherer oder die Vermittlerin bzw. den Vermittler wenden, den Ombudsmann für Versicherungen einschalten, die BaFin kontaktieren oder den Rechtsweg beschreiten. Welche Stelle wofür zuständig ist und welche Wertgrenzen gelten, wird hier übersichtlich erklärt.
Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung:
Beschwerde bei uns oder Ihrem bzw. Ihrer Vermittler:in
Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihre:n Versicherungsvermittler:in richten.
Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen:
- Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
- Website: www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. Das Verfahren kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater bzw. eine Versicherungsvermittlerin oder -beraterin können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht" in Ziffer 2.2).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit einer Entscheidung oder Leistung unzufrieden sind, haben Sie mehrere Anlaufstellen: zuerst den Versicherer selbst oder Ihre Vermittlerin bzw. Ihren Vermittler. Zusätzlich können Sie den unabhängigen Ombudsmann für Versicherungen einschalten oder sich an die staatliche Aufsichtsbehörde BaFin wenden. Unabhängig davon steht Ihnen auch der Gang vor Gericht offen – dieser ist jedoch nicht über den Versicherungsschutz gedeckt.
Häufige Fragen
An wen richte ich eine Beschwerde zuerst?
Wenden Sie sich zunächst direkt an die Allianz oder an Ihre:n Versicherungsvermittler:in. Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/.
Bis zu welchem Beschwerdewert ist der Ombudsmann zuständig?
Das Verfahren beim Ombudsmann für Versicherungen kann nur von Verbraucherinnen und Verbrauchern durchgeführt werden, und der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei Beschwerden über einen Vermittler oder Berater ist der Ombudsmann unabhängig vom Beschwerdewert zuständig.
Ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Allianz bindend?
Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, ist die Allianz an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Kann ich mich an die Versicherungsaufsicht wenden?
Ja. Die Allianz unterliegt als Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Ist der Rechtsweg über die Versicherung gedeckt?
Unabhängig von der Beschwerde können Sie immer den Rechtsweg beschreiten. Hierfür besteht jedoch kein Versicherungsschutz (siehe "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht" in Ziffer 2.2).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025