In der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Vermietung-Komfort gelten klare Regeln zur Gefahrerhöhung: Ohne vorherige Zustimmung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten, und eingetretene Erhöhungen müssen Sie unverzüglich anzeigen. Erfahren Sie, welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen und wann eine Gefahrerhöhung als mitversichert gilt.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.3.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht.
- Die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach Vertragsabschluss etwas, wodurch ein Versicherungsfall oder ein größerer Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Änderungen dürfen Sie nicht eigenmächtig herbeiführen und müssen sie umgehend melden, sobald Sie davon wissen. Reagieren Sie nicht, kann das Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben – bis hin zur Kündigung oder Leistungsfreiheit. Erhöht der Versicherer wegen der höheren Gefahr den Beitrag deutlich, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Haben Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie sie erst nachträglich erkennen. Ebenso müssen Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich melden, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangen.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Unter den in §§ 24 bis 27 VVG genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Wird der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht muss in der Mitteilung hingewiesen werden.
Wann gilt eine Gefahrerhöhung als mitversichert?
Die Regelungen zur Gefahrerhöhung sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025