In der Rechtsschutzversicherung Premium der Allianz bestimmen klare Leistungsgrenzen den Umfang der Kostenübernahme: Die Versicherungssumme bildet die Obergrenze pro Versicherungsfall, die Selbstbeteiligung Ihren Eigenanteil. Hinzu kommen Regeln zu anteiligen Kosten bei gütlicher Einigung sowie Grenzen bei Zwangsvollstreckungs- und Strafvollstreckungsverfahren.
Für unsere Leistungen gelten folgende Leistungsgrenzen:
Versicherungssumme:
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Selbstbeteiligung:
Von den versicherten Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab.
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie bei jedem Versicherungsfall selbst zahlen müssen. Wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wenn mehrere Versicherungsfälle eintreten, die in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, ziehen wir die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig ab.
Wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (4.1.1) in Anspruch nehmen, gilt: In diesem Fall ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
Übernahme von Kosten ohne rechtliche Verpflichtung:
Nicht versichert sind Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
Anteilige Kosten bei gütlicher Einigung:
Nicht versichert sind Kosten, die:
- (1) bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und
- (2) die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro (= 100 %). In einem Vergleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der Kosten. Wir übernehmen also die Kosten für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche / Berechnung des Anteils:
Wenn Sie sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche einigen, zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Der Anteil der nicht versicherten Kosten berechnet sich wie folgt:
(1) nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld). Das gilt für folgenden Rechtsschutz:
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
- Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
- Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
- Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Vorsatz-Vergehen
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geht
(2) nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. Das gilt für alle anderen Fälle.
Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen später als fünf Jahre nach Rechtskraft:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Verpflichtung anderer zur Kostenübernahme:
Nicht versichert sind Kosten, zu deren Übernahme eine andere Person verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren bei geringfügigen Geldstrafen:
Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Kosten übernommen werden. Die Versicherungssumme bildet die Obergrenze pro Versicherungsfall, während die Selbstbeteiligung den Anteil beschreibt, den Sie selbst tragen. Zusätzlich gibt es Fälle, in denen bestimmte Kosten nicht getragen werden – etwa bei freiwillig übernommenen Verpflichtungen, bei anteiligen Kosten einer gütlichen Einigung oder bei bestimmten Zwangsvollstreckungs- und Strafvollstreckungsverfahren. Ihre konkreten Werte finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Wie viel wird pro Versicherungsfall höchstens gezahlt?
In jedem Versicherungsfall wird höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wann entfällt die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (4.1.1) in Anspruch nehmen.
Werden mehrere zusammenhängende Versicherungsfälle einzeln abgerechnet?
Nein. Bei mehreren Versicherungsfällen, die in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, wird die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig abgezogen. Auch Zahlungen aus solchen zusammenhängenden Fällen werden zusammengerechnet.
Sind Kosten für Zwangsvollstreckungen unbegrenzt versichert?
Nein. Nicht versichert sind Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel sowie Kosten von Maßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Sind Strafvollstreckungsverfahren bei geringen Geldstrafen versichert?
Nein. Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.