Bei der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Premium müssen Sie eine Gefahrerhöhung nach Vertragsbeginn unverzüglich anzeigen. Erfahren Sie, wann eine Anzeigepflicht besteht, welche Rechtsfolgen von Leistungsfreiheit über Kündigung bis zur Beitragserhöhung drohen und in welchen Fällen die Regelungen nicht greifen.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
- Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
- Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
- Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.3.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht.
- Die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsbeginn Umstände so, dass ein Rechtsstreit oder ein größerer Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie dem Versicherer melden. Tun Sie das nicht, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung kürzen, den Vertrag kündigen, den Beitrag anpassen oder den betreffenden Bereich vom Schutz ausnehmen. Bei nur geringfügigen oder ohnehin mitversicherten Änderungen greifen diese Regeln nicht.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Haben Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie sie erst nachträglich erkennen. Ebenso ist eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Nach §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Wird der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Gibt es Ausnahmen von diesen Regelungen?
Ja. Die Regelungen gelten nicht, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.