Nach einem Versicherungsfall im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten klare Obliegenheiten: Sie müssen den Fall unverzüglich anzeigen, wahrheitsgemäß informieren, Beweismittel benennen, kostenträchtige Maßnahmen wie eine Klage oder die Beauftragung eines Anwalts abstimmen und den Schaden mindern. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung und Leistungsfreiheit.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen, müssen Sie und die versicherten Personen Folgendes beachten.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) nach dem Versicherungsfall
Anzeige des Versicherungsfalls:
Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
„Unverzüglich" heißt nicht unbedingt „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich".
Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs:
Wenn Sie einen Anspruch auf Versicherungsschutz geltend machen, bestehen folgende Mitwirkungspflichten:
- Informieren Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls.
- Geben Sie uns alle Beweismittel an.
- Stellen Sie uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung.
Weitere Mitwirkungspflichten:
Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen:
- Beauftragung eines Anwalts
- Erhebung einer Klage
- Einlegung eines Rechtsmittels
Abwendung und Minderung des Schadens:
Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Pflichten bei Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin:
Haben Sie einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt, müssen Sie Folgendes tun:
- Unterrichten Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß.
- Geben Sie ihm oder ihr die Beweismittel an.
- Erteilen Sie ihm oder ihr die möglichen Auskünfte.
- Beschaffen Sie ihm oder ihr die notwendigen Unterlagen.
Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sollten Sie den Versicherer möglichst rasch informieren – ein Anruf genügt. Danach helfen Sie mit, indem Sie offen und wahrheitsgemäß berichten, Beweise und Unterlagen bereitstellen und größere kostenträchtige Schritte wie eine Klage oder die Beauftragung eines Anwalts vorab absprechen. Wer diese Mitwirkung vernachlässigt, muss damit rechnen, dass der Versicherer kündigt oder die Leistung ganz oder teilweise verweigert.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich den Versicherungsfall melden?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich" bedeutet nicht zwingend „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich". Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich, wenn ich einen Anspruch geltend mache?
Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls informieren, alle Beweismittel angeben und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Muss ich kostenträchtige Maßnahmen vorher abstimmen?
Ja. Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Beispiele sind die Beauftragung eines Anwalts, die Erhebung einer Klage und die Einlegung eines Rechtsmittels.
Was muss ich beachten, wenn ich einen Anwalt beauftragt habe?
Sie müssen Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen. Auf Verlangen müssen Sie den Versicherer über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.