Der Zusatzbaustein Straf-Rechtsschutz im Beruf der Allianz Rechtsschutzversicherung definiert genau, wann ein Versicherungsfall vorliegt: bei Ermittlungs-, Disziplinar- oder Standesverfahren gegen Sie sowie bei drohender Selbstbelastung als Zeuge – und das ohne Wartezeit.
Abweichend von Ziffer 2.3.1 Ihres Privat-Rechtsschutzes gelten als Versicherungsfall nur folgende Fälle:
Erweiterter Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz:
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn gegen Sie eines der folgenden Verfahren eingeleitet wird:
- Ermittlungsverfahren
- disziplinarrechtliches Verfahren
- standesrechtliches Verfahren
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn eine Behörde es als solches verfügt.
Gefahr einer Selbstbelastung bei einer Zeugenaussage:
Werden Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen, gilt als Versicherungsfall: Eine Behörde oder ein Gericht fordert Sie auf, als Zeuge oder Zeugin auszusagen.
Bitte beachten Sie:
Abweichend von Ziffer 2.3.5 Ihres Privat-Rechtsschutzes besteht für diesen Zusatzbaustein keine Wartezeit.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein legt fest, ab welchem Moment ein Versicherungsfall vorliegt. Das ist der Fall, sobald gegen Sie ein Ermittlungs-, Disziplinar- oder Standesverfahren eingeleitet wird oder wenn Sie als Zeuge zu einer Aussage aufgefordert werden und dabei die Gefahr besteht, sich selbst zu belasten. Der Schutz greift dabei sofort, ohne dass eine Wartezeit einzuhalten ist.
Häufige Fragen
Wann liegt beim Straf-Rechtsschutz im Beruf ein Versicherungsfall vor?
Ein Versicherungsfall tritt ein, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren, ein disziplinarrechtliches oder ein standesrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Zusätzlich gilt als Versicherungsfall, wenn Sie als Zeuge oder Zeugin von einer Behörde oder einem Gericht zur Aussage aufgefordert werden.
Wann gilt ein Ermittlungsverfahren als eingeleitet?
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn eine Behörde es als solches verfügt.
Gibt es eine Wartezeit für diesen Zusatzbaustein?
Nein. Abweichend von Ziffer 2.3.5 des Privat-Rechtsschutzes besteht für diesen Zusatzbaustein keine Wartezeit.
Bin ich auch als Zeuge geschützt?
Ja. Werden Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen, gilt als Versicherungsfall, wenn eine Behörde oder ein Gericht Sie zur Aussage auffordert.