Im Tarif Verkehr-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz besteht Anspruch auf Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn und vor Ende des Schutzes eintritt und bei Vertragsabschluss nicht bekannt war. Erfahren Sie, wie der Versicherungsfall je Leistungsart bestimmt wird, was bei Dauerverstößen und mehreren Rechtsverstößen gilt, warum Zweckabschlüsse ausgeschlossen sind und welche Regeln beim Wechsel des Versicherers greifen.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie nur, wenn der Versicherungsfall
- nach Beginn des Versicherungsschutzes und
- bevor der Versicherungsschutz endet,
eingetreten ist.
Voraussetzung ist auch: Der Versicherungsfall war Ihnen oder der mitversicherten Person bei Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags nicht bekannt (Ziffer 2.3.4).
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist je Leistungsart unterschiedlich:
Schadenersatz-Rechtsschutz
Der Versicherungsfall ist im Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.2) das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Es kommt dagegen nicht auf den Zeitpunkt der Verursachung des Schadens an, die zum Schadenereignis geführt hat.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
In den Fällen, in denen Ihnen die Verletzung einer Vorschrift des
- Strafrechts
- Ordnungswidrigkeitenrechts
- Disziplinarrechts
- Standesrechts
vorgeworfen wird, gilt: Der Versicherungsfall tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, die Vorschrift zu verletzen.
Das Gleiche gilt bei Verfahren wegen:
- Einschränkung der Fahrerlaubnis
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Voraussetzung hierfür ist: Die Fahrerlaubnis muss im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts eingeschränkt oder entzogen worden sein.
Alle anderen Fälle – Grundsatz:
Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Versicherungsfall: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder die Gegenseite/Dritte erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
Dauerverstöße
Wenn sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. In folgenden Fällen liegt ein solcher Dauerverstoß vor:
- bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen
- wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll
Beispiel: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen
Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Rechtsverstöße ursächlich, dann ist der erste entscheidend.
Liegt bei mehreren Rechtsverstößen einer vor Beginn des Versicherungsschutzes, gilt zu Ihren Gunsten: Wir berücksichtigen diesen Rechtsverstoß dann nicht, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegt.
Keine Leistung bei Zweckabschlüssen
Wir leisten nicht für Zweckabschlüsse. Ein Zweckabschluss liegt in folgendem Fall vor:
- Sie haben den Rechtsschutz-Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem sich der jetzige Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat.
- Dies war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags bereits bekannt.
Gleiches gilt, wenn Ihnen aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte, dass sich ein Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat. Hierbei stellen wir auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder einer durchschnittlichen Versicherungsnehmerin ab.
Beispiel: Sie erwerben ein Auto und nehmen ein Darlehen dafür auf. Dieses Darlehen möchten Sie widerrufen. Sie schließen daraufhin die Rechtsschutzversicherung ab.
Wechsel des Versicherers
Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine Nachteile haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz:
Versicherungsfall während der Laufzeit unseres Vertrags
Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit unseres Vertrags eingetreten.
Versicherungsfall während der Laufzeit beim bisherigen Versicherer
Der Versicherungsfall liegt innerhalb der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer. Sie machen Ihren Anspruch aber erstmals später als drei Jahre geltend, nachdem die bisherige Versicherung beendet ist. Die Meldung beim bisherigen Versicherer dürfen Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben.
Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (beispielsweise Steuerbescheid)
Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz fällt in die Laufzeit unseres Vertrags. Die Grundlagen für die Festsetzung Ihrer Steuern oder Abgaben sind aber während der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer eingetreten.
Beispiel: Sie erhalten während der Laufzeit unseres Vertrags einen Kfz-Steuerbescheid. Dieser betrifft ein Steuerjahr, in dem der Vertrag beim bisherigen Versicherer noch lief.
Unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls
Der bisherige Versicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des bisherigen Versicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer eingetreten.
Damit Sie Versicherungsschutz haben, müssen in all diesen Fällen sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie waren bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert.
- Sie sind bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert.
- Der Wechsel zu uns ist lückenlos erfolgt.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten. Sie haben höchstens Versicherungsschutz im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. Unsere Regelung "Alle anderen Fälle" in Ziffer 2.3.1 zum Eintritt des Versicherungsfalls gilt dann nicht. Auch die zeitlichen Ausschlüsse in Ziffer 2.5.1 gelten dann nicht.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz besteht, wenn der auslösende Vorfall in die Zeit Ihres Vertrags fällt und Ihnen bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war. Wann genau dieser Vorfall als „Versicherungsfall“ zählt, hängt von der jeweiligen Leistungsart ab. Zieht sich ein Verstoß über längere Zeit, zählt sein Beginn. Bei mehreren Verstößen ist der erste maßgeblich. Wer erst abschließt, wenn ein Streit schon absehbar ist, erhält keinen Schutz. Beim Wechsel des Versicherers soll Ihnen unter bestimmten Bedingungen kein Nachteil entstehen.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf Versicherungsschutz?
Sie haben Anspruch, wenn der Versicherungsfall nach Beginn und bevor der Versicherungsschutz endet eingetreten ist und Ihnen oder der mitversicherten Person bei Abschluss des Vertrags nicht bekannt war.
Was gilt als Versicherungsfall bei einem Dauerverstoß?
Erstreckt sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein Dauerverstoß liegt bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder einem andauernden rechtswidrigen Zustand vor, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Welcher Zeitpunkt zählt bei mehreren Rechtsverstößen?
Sind mehrere Rechtsverstöße ursächlich, ist der erste entscheidend. Liegt einer vor Beginn des Versicherungsschutzes, wird er nicht berücksichtigt, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegt.
Was ist ein Zweckabschluss?
Ein Zweckabschluss liegt vor, wenn Sie den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem sich der Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat und Ihnen das bekannt war oder aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte. Für Zweckabschlüsse wird nicht geleistet.
Was gilt beim Wechsel des Versicherers?
Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, besteht in bestimmten Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie zuvor gegen dieses Risiko versichert waren, bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme versichert sind und der Wechsel lückenlos erfolgt ist. Der Schutz gilt höchstens im Umfang Ihres bisherigen Vertrags und höchstens im Umfang des Vertrags mit uns.