Die Allianz kann im Rechtsschutz-Tarif Verkehr-Komfort den Versicherungsschutz bei fehlenden Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen. Erfahren Sie, für welche Leistungsarten das gilt, wie der Stichentscheid durch einen Anwalt abläuft und welche Pflichten Sie dabei erfüllen müssen.
Fälle, in denen wir Versicherungsschutz ablehnen
In folgenden Fällen können wir den Versicherungsschutz ablehnen:
Mangelnde Erfolgsaussichten
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das gilt nur für folgende Leistungsarten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Verkehrsbereich
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Die Ablehnung müssen wir Ihnen unverzüglich schriftlich mitteilen und begründen.
Mutwilligkeit
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn Sie unserer Auffassung nach Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt werden würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen unverzüglich schriftlich mitteilen und begründen.
Ihre Rechte nach Ablehnung des Versicherungsschutzes
Wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer 2.6.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind, gilt: Wir benötigen von einem Anwalt oder einer Anwältin eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen:
- Besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg?
- Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Anwalts oder der Anwältin ist für Sie und für uns bindend. Das gilt nicht, wenn diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) bei einem Stichentscheid
Damit der Anwalt oder die Anwältin die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie Beweismittel angeben. Wenn Sie diese Verpflichtung nicht erfüllen, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Die Allianz darf in bestimmten Rechtsschutzbereichen die Kostenübernahme verweigern, wenn ein Fall aus ihrer Sicht kaum Erfolg verspricht oder der Aufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Ergebnis steht. Sind Sie mit dieser Ablehnung nicht einverstanden, können Sie über den sogenannten Stichentscheid einen Anwalt oder eine Anwältin einschalten. Deren Einschätzung ist dann für beide Seiten verbindlich – die Kosten dafür trägt die Allianz. Wichtig ist, dass Sie alle Informationen und Beweismittel vollständig und wahrheitsgemäß bereitstellen.
Häufige Fragen
Wann kann die Allianz den Versicherungsschutz ablehnen?
Der Versicherungsschutz kann abgelehnt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn die Interessen mutwillig wahrgenommen werden sollen.
Für welche Leistungsarten gilt die Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten?
Sie gilt nur für Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Verkehrsbereich, Steuer-Rechtsschutz, Sozial-Rechtsschutz sowie Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
Was bedeutet Mutwilligkeit?
Mutwilligkeit liegt vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Ablehnung nicht einverstanden bin?
Sie können eine begründete Stellungnahme eines Anwalts oder einer Anwältin einholen. Die Kosten übernimmt die Allianz. Diese Entscheidung ist für Sie und die Allianz bindend, es sei denn, sie weicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage ab.
Welche Pflichten habe ich beim Stichentscheid?
Sie müssen den Anwalt oder die Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten und Beweismittel angeben. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, besteht kein Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025