In der Rechtsschutzversicherung Premium der Allianz wählen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin grundsätzlich selbst. Nur in bestimmten Fällen übernimmt der Versicherer die Auswahl, beauftragt die Kanzlei dann in Ihrem Namen und ist für deren anwaltliche Tätigkeit nicht verantwortlich.
Auswahl des Anwalts oder der Anwältin:
Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen.
In folgenden Fällen wählen wir den Anwalt oder die Anwältin:
- wenn Sie das verlangen
- wenn Sie keinen Anwalt oder keine Anwältin benennen, uns aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint
Beauftragung des Anwalts oder der Anwältin:
Wenn wir den Anwalt oder die Anwältin auswählen, beauftragen wir ihn oder sie in Ihrem Namen.
Für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin sind wir nicht verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich haben Sie die freie Wahl, welchen Anwalt oder welche Anwältin Sie mit Ihrem Fall betrauen. Nur in bestimmten Situationen übernimmt der Versicherer diese Auswahl – etwa auf Ihren Wunsch hin oder wenn schnell gehandelt werden muss und Sie selbst noch niemanden benannt haben. Wählt der Versicherer aus, erteilt er den Auftrag in Ihrem Namen, trägt aber keine Verantwortung für die Arbeit der beauftragten Person.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Anwalt selbst auswählen?
Ja, im Tarif Premium können Sie einen Anwalt oder eine Anwältin selbst auswählen.
Wann wählt die Allianz den Anwalt aus?
Der Versicherer wählt den Anwalt oder die Anwältin aus, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Anwalt benennen, dem Versicherer aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint.
In wessen Namen erfolgt die Beauftragung?
Wenn der Versicherer den Anwalt oder die Anwältin auswählt, erfolgt die Beauftragung in Ihrem Namen.
Ist der Versicherer für die Tätigkeit des Anwalts verantwortlich?
Nein, für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin ist der Versicherer nicht verantwortlich.