Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten alle für Sie geltenden Regelungen sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Sie bleiben zusätzlich für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich und können dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen – ausgenommen bei Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern.
Geltung der Regelungen für mitversicherte Personen:
Alle für Sie geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Erfüllung der Obliegenheiten:
Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Mehr zu den Obliegenheiten finden Sie in Ziffer 5.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Ausnahme:
- Sie können nicht widersprechen, wenn es sich um Ihre:n Ehepartner:in bzw. Ihren eingetragenen oder Ihre eingetragene Lebenspartner:in handelt.
- Was ist versichert und was ist nicht versichert?
Was bedeutet das konkret?
Die Bedingungen, die für Sie als Versicherungsnehmer:in gelten, treffen sinngemäß auch auf mitversicherte Personen zu. Verlangt eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, dies abzulehnen. Bei Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ihrer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin ist ein Widerspruch jedoch nicht möglich. Für die Einhaltung der Obliegenheiten bleiben Sie zusätzlich zu den mitversicherten Personen verantwortlich.
Häufige Fragen
Gelten die Regelungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für Sie geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Weitere Informationen dazu finden Sie in Ziffer 5.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Gibt es Fälle, in denen ein Widerspruch nicht möglich ist?
Ja. Sie können nicht widersprechen, wenn es sich um Ihre:n Ehepartner:in bzw. Ihren eingetragenen oder Ihre eingetragene Lebenspartner:in handelt.