Wer im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen für die Leistung rechnen: Bei Vorsatz entfällt der Anspruch vollständig, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung nach Schwere des Verschuldens möglich. Zusätzlich besteht ein fristloses Kündigungsrecht des Versicherers.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- (1) Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- (2) Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- (1) weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- (2) noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht:
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.2.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person erfüllen müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann sich das auf die Leistung des Versicherers auswirken. Bei absichtlicher Verletzung kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit teilweise gekürzt werden – abhängig davon, wie schwer das Verschulden wiegt. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Zusätzlich kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich trotz Verletzung Anspruch auf Leistung haben?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung möglich und ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.