Im Tarif Verkehr-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz besteht nicht für jeden Sachverhalt Versicherungsschutz. Erfahren Sie, welche zeitlichen und inhaltlichen Ausschlüsse gelten – von Krieg, Streik und Erdbeben über Widerrufs- und Widerspruchsrechte bis zu Halt- und Parkverstößen sowie Verfahren vor Verfassungsgerichten.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihres Verkehrs-Rechtsschutzes umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie:
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich unter anderem auch aus der Beschreibung des versicherten Bereichs und der versicherten Rechtsangelegenheiten (Leistungsarten) ergeben.
Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen sind Sie nicht versichert:
Geltendmachung später als 3 Jahre nach Ende des Versicherungsschutzes
Nicht versichert ist Folgendes:
- Sie melden uns einen Versicherungsfall.
- Zu diesem Zeitpunkt sind Sie aber für den betroffenen Bereich länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert.
Steuerlicher Veranlagungszeitraum liegt vor Versicherungsbeginn
Nicht versichert ist im Steuer-Rechtsschutz Folgendes: Die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben liegen vor Beginn des Vertrags. Abgaben sind zum Beispiel Steuern oder Gebühren.
Beispiel: Sie erhalten während der Laufzeit unseres Vertrags einen Kfz-Steuerbescheid. Sie sind mit der dort festgesetzten Kfz-Steuer nicht einverstanden. Diese ist aber in einem Steuerjahr angefallen, in dem der Vertrag noch nicht bestand.
Inhaltliche Ausschlüsse
Ausschluss besonderer Risiken
In folgenden Fällen sind Sie nicht versichert:
Krieg, Streik, Erdbeben
Nicht versichert ist, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit folgenden Risiken besteht:
- Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen
- Streik, Aussperrung
- Erdbeben
Nuklear- und genetische Schäden
Nicht versichert ist, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden besteht.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind.
Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten
In folgenden Fällen sind Sie nicht versichert:
Widerrufs- und Widerspruchsrechte
Sie haben einen der folgenden Verträge vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossen:
- Darlehen
- Leasing
- Lebensversicherung
- Rentenversicherung
Dann gilt Folgendes: Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Ausübung eines der folgenden Rechte:
- Widerruf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Rücktritt
Dies gilt nur, wenn Sie sich bei der Ausübung darauf berufen, dass Sie bei Abschluss der oben genannten Verträge:
- nicht oder nur unzureichend aufgeklärt oder beraten wurden oder
- über ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nicht oder nur unzureichend aufgeklärt oder belehrt wurden
Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sie den Widerruf, Widerspruch, Anfechtung oder Rücktritt nach Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags erklären.
Ausschluss mitversicherter Personen und bei Beteiligung Dritter
In folgenden Fällen sind Sie nicht versichert:
Streitigkeiten untereinander
Nicht versichert sind Streitigkeiten:
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen desselben Rechtsschutzvertrags untereinander
- von mitversicherten Personen gegen Sie
- von mitversicherten Personen untereinander
Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Partnerschaft
Streitigkeiten nichtehelicher/nicht eingetragener Lebenspartner:innen untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft sind nicht versichert. Dies gilt auch, wenn diese Lebensgemeinschaft beendet ist.
Beispiel: Sie streiten mit Ihrem Lebensgefährten darüber, wem das Auto nach der Trennung gehört.
Übertragung von Ansprüchen nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in folgendem Fall: Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Beispiel: Ihre Kollegin hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Schädiger geltend machen. Dies ist nicht versichert.
Fremde Ansprüche oder Verbindlichkeiten
Nicht versichert ist Folgendes:
- wenn Sie die Ansprüche eines anderen im eigenen Namen geltend machen
Beispiel: Sie leihen ein Motorrad aus. Dieses wird bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Nicht versichert ist, wenn Sie die Schäden am geliehenen Motorrad geltend machen. - wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen
Beispiel: Ihr Kollege kauft ein Auto. Sie bürgen für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.
Ausschluss bestimmter Verfahren
In folgenden Fällen sind Sie nicht versichert:
Verfahren vor Verfassungsgerichten
Nicht versichert sind Verfahren vor Verfassungsgerichten.
Verfahren vor internationalen/supranationalen Gerichtshöfen
Nicht versichert sind Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen.
Beispiel: Europäischer Gerichtshof
Insolvenzverfahren
Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags
Halt- oder Parkverstöße
Nicht versichert sind:
- Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
- Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt in folgendem Fall nicht: wenn die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für den Halt- oder Parkverstoß einen Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister vorsieht. Dabei kommt es auf die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) an, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gilt.
Ursächlicher Zusammenhang mit vorsätzlich begangenen Straftaten
Nicht versichert ist, wenn in folgenden Rechtsbereichen ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Verkehrsbereich
- Steuer-Rechtsschutz
- Sozial-Rechtsschutz
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten.
Wird ein solcher Zusammenhang erst später bekannt, müssen Sie die von uns erbrachten Leistungen zurückzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Der Verkehr-Komfort-Rechtsschutz deckt nicht jede rechtliche Auseinandersetzung ab. Bestimmte Fälle sind von vornherein ausgeschlossen – etwa Streitigkeiten, die zu spät nach Vertragsende gemeldet werden, Sachverhalte aus der Zeit vor Vertragsbeginn oder Konflikte zwischen mitversicherten Personen und dem Versicherungsnehmer. Auch bestimmte Verfahrensarten wie vor Verfassungsgerichten sowie Halt- und Parkverstöße ohne Punkteeintrag fallen grundsätzlich nicht darunter. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind stets die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis wann kann ich einen Versicherungsfall melden?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie einen Versicherungsfall melden und zu diesem Zeitpunkt für den betroffenen Bereich bereits länger als drei Jahre nicht mehr versichert sind.
Sind Halt- oder Parkverstöße versichert?
Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes sind nicht versichert. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für den Verstoß einen Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister vorsieht. Maßgeblich ist die BKatV zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Besteht Schutz bei vorsätzlich begangenen Straftaten?
In mehreren Rechtsbereichen wie dem Schadenersatz-, Steuer- oder Sozial-Rechtsschutz besteht kein Schutz, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat vorliegt. Der Ausschluss gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten. Wird der Zusammenhang erst später bekannt, müssen Sie erbrachte Leistungen zurückzahlen.
Sind Streitigkeiten mit mitversicherten Personen abgedeckt?
Nein. Nicht versichert sind Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Vertrags untereinander, von mitversicherten Personen gegen Sie sowie von mitversicherten Personen untereinander.
Gilt der Schutz für Verfahren vor Verfassungsgerichten?
Nein. Verfahren vor Verfassungsgerichten sind ebenso ausgeschlossen wie Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025