Im Tarif Smart der Rechtsschutzversicherung der Allianz greifen klare Leistungsgrenzen: Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und mehrere Kostenausschlüsse bestimmen, was im Versicherungsfall tatsächlich übernommen wird – von gütlichen Einigungen über Zwangsvollstreckung bis zu geringfügigen Geldstrafen.
Für unsere Leistungen gelten folgende Leistungsgrenzen:
Versicherungssumme:
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Selbstbeteiligung:
Von den versicherten Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie bei jedem Versicherungsfall selbst zahlen müssen. Wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wenn mehrere Versicherungsfälle eintreten, die in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, ziehen wir die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig ab.
Wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (4.1.1) in Anspruch nehmen, gilt: In diesem Fall ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
Übernahme von Kosten ohne rechtliche Verpflichtung:
Nicht versichert sind Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
Anteilige Kosten bei gütlicher Einigung:
Nicht versichert sind Kosten, die:
- bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und
- die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro (= 100 %). In einem Vergleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der Kosten. Wir übernehmen also die Kosten für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche / Berechnung des Anteils:
Wenn Sie sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche einigen, zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Der Anteil der nicht versicherten Kosten berechnet sich wie folgt:
(1) nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld). Das gilt für folgenden Rechtsschutz:
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
- Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
- Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geht
(2) nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. Das gilt für alle anderen Fälle.
Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil.
Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen später als fünf Jahre nach Rechtskraft:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil.
Verpflichtung anderer zur Kostenübernahme:
Nicht versichert sind Kosten, zu deren Übernahme eine andere Person verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren bei geringfügigen Geldstrafen:
Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe und in welchen Fällen im Tarif Smart Kosten übernommen werden. Die vereinbarte Versicherungssumme ist die Obergrenze pro Versicherungsfall, während die Selbstbeteiligung den Eigenanteil beschreibt, den Sie selbst tragen. Daneben gibt es mehrere Situationen – etwa freiwillig übernommene Kosten, bestimmte gütliche Einigungen, spätere oder wiederholte Zwangsvollstreckungen sowie geringfügige Geldstrafen –, in denen keine oder nur anteilige Leistungen erfolgen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Leistung pro Versicherungsfall?
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wann wird keine Selbstbeteiligung abgezogen?
Bei der erweiterten Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder einem Mediationsverfahren (4.1.1) ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab. Bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfällen wird sie zu Ihren Gunsten nur einmalig abgezogen.
Wie werden Kosten bei einer gütlichen Einigung übernommen?
Übernommen werden die Kosten für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Beispiel: Verlangen Sie 10.000 Euro und erhalten im Vergleich 8.000 Euro (80 %), übernehmen wir 20 % der gesamten Kosten der Streitigkeit. Der Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Sind Kosten von Zwangsvollstreckungen unbegrenzt versichert?
Nein. Nicht versichert sind Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel sowie Maßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Sind Strafvollstreckungsverfahren bei geringen Geldstrafen versichert?
Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.