In der Rechtsschutzversicherung der Allianz können Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen im Premium-Tarif nur mit dem Einverständnis des Versicherers in Textform an Dritte abtreten. Erfahren Sie, was Abtreten bedeutet, wann die Zustimmung nötig ist und in welchen Fällen sie ausnahmsweise entfällt.
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten.
Was bedeutet „Abtreten"?
Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder eine andere Person.
Unser Einverständnis bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail oder ein Brief die Textform, sofern der oder die Absender:in daraus erkennbar ist.
Ausnahme:
Das Erfordernis zur Zustimmung entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben.
Beispiel:
Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
- Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie Ihren Anspruch auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung an eine andere Person weitergeben – etwa an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin –, brauchen Sie dafür grundsätzlich die Zustimmung des Versicherers in Textform. Nur wenn es um Ansprüche geht, bei denen Ihnen bereits Geld zusteht, ist diese Zustimmung nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Kann ich meine Ansprüche auf Versicherungsleistungen einfach abtreten?
Sie können Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur mit dem Einverständnis des Versicherers abtreten.
In welcher Form muss das Einverständnis erfolgen?
Das Einverständnis bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail oder ein Brief die Textform, sofern der oder die Absender:in daraus erkennbar ist.
Wann entfällt die Zustimmung zur Abtretung?
Das Erfordernis zur Zustimmung entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen den Versicherer haben – zum Beispiel, wenn Sie mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten sind.
Ist die Freistellung von unbezahlten Kostenrechnungen ein auf Geld gerichteter Anspruch?
Nein. Wenn der Versicherer Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen soll, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.