Nach einem Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten klare Obliegenheiten: den Fall unverzüglich melden, wahrheitsgemäß mitwirken, Beweismittel und Unterlagen liefern, kostenträchtige Schritte abstimmen und den Schaden mindern. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung und Leistungsfreiheit.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen, müssen Sie und die versicherten Personen Folgendes beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) nach dem Versicherungsfall
Anzeige des Versicherungsfalls:
Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.
Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs:
Wenn Sie einen Anspruch auf Versicherungsschutz geltend machen, bestehen folgende Mitwirkungspflichten:
- Informieren Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls.
- Geben Sie uns alle Beweismittel an.
- Stellen Sie uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung.
Weitere Mitwirkungspflichten:
Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen:
- Beauftragung eines Anwalts
- Erhebung einer Klage
- Einlegung eines Rechtsmittels
Abwendung und Minderung des Schadens:
Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Pflichten bei Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin:
Haben Sie einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt, müssen Sie Folgendes tun:
- Unterrichten Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß.
- Geben Sie ihm oder ihr die Beweismittel an.
- Erteilen Sie ihm oder ihr die möglichen Auskünfte.
- Beschaffen Sie ihm oder ihr die notwendigen Unterlagen.
Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sind Sie in der Pflicht, aktiv mitzuwirken: Melden Sie den Fall so schnell wie möglich, schildern Sie den Sachverhalt ehrlich und vollständig, reichen Sie Beweismittel und Unterlagen ein und stimmen Sie kostenträchtige Schritte wie Klage oder Anwaltsbeauftragung möglichst vorher ab. Wer diese Pflichten missachtet, muss damit rechnen, dass der Versicherer kündigt oder die Leistung ganz oder teilweise verweigert.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich den Versicherungsfall melden?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich“ bedeutet nicht zwingend „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“. Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
Muss ich vor einer Klage oder Anwaltsbeauftragung mit der Allianz sprechen?
Kosten verursachende Maßnahmen – zum Beispiel die Beauftragung eines Anwalts, die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels – müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Was muss ich tun, wenn ich einen Anwalt beauftragt habe?
Sie müssen Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen. Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2: Wir sind berechtigt zu kündigen und wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Muss ich den Schaden aktiv gering halten?
Ja. Bei Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025