In der Allianz Rechtsschutzversicherung im Tarif Komfort wählen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin grundsätzlich selbst. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen der Versicherer die Auswahl übernimmt, wie die Beauftragung in Ihrem Namen erfolgt und wer für die anwaltliche Tätigkeit verantwortlich ist.
Auswahl des Anwalts oder der Anwältin:
Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen.
In folgenden Fällen wählen wir den Anwalt oder die Anwältin:
- wenn Sie das verlangen
- wenn Sie keinen Anwalt oder keine Anwältin benennen, uns aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint
Beauftragung des Anwalts oder der Anwältin:
Wenn wir den Anwalt oder die Anwältin auswählen, beauftragen wir ihn oder sie in Ihrem Namen.
Für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin sind wir nicht verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Im Tarif Komfort haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, welcher Anwalt oder welche Anwältin Sie vertreten soll. Nur wenn Sie es ausdrücklich wünschen oder wenn Sie niemanden benennen und schnelles Handeln nötig ist, übernimmt der Versicherer die Auswahl. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung in Ihrem Namen – die eigentliche anwaltliche Arbeit verantwortet dann der Anwalt oder die Anwältin selbst, nicht der Versicherer.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Anwalt selbst auswählen?
Ja, im Tarif Komfort können Sie einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen.
Wann wählt die Allianz den Anwalt aus?
Die Allianz wählt den Anwalt oder die Anwältin, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Anwalt benennen, dem Versicherer aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint.
In wessen Namen erfolgt die Beauftragung durch die Allianz?
Wenn die Allianz den Anwalt oder die Anwältin auswählt, erfolgt die Beauftragung in Ihrem Namen.
Ist die Allianz für die Tätigkeit des Anwalts verantwortlich?
Nein, für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin ist die Allianz nicht verantwortlich.