Wer im Tarif Komfort der Allianz Rechtsschutzversicherung unverschuldet arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht, muss für bis zu zwölf Monate keine Beiträge zahlen und behält trotzdem den vollen Schutz. Welche Voraussetzungen, Fristen sowie Anzeige- und Auskunftspflichten dabei gelten, lesen Sie hier.
Wenn Sie als unser oder unsere Versicherungsnehmer:in unverschuldet arbeitslos werden, gilt: Sie müssen während Ihrer Arbeitslosigkeit für bis zu zwölf Monate keine Beiträge zahlen (Beitragsfreistellung). Während der Beitragsfreistellung haben Sie den vollen Schutz.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- (1) Sie sind Arbeitnehmer:in und weisen uns nach, dass Sie Arbeitslosengeld gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehen.
- (2) Die Bewilligung des Arbeitslosengelds ist nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgt. Unter Bewilligung verstehen wir den Anspruchsbeginn gemäß dem Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Beginn und Dauer der Beitragsfreistellung:
Die Beitragsfreistellung beginnt mit der Zahlungsperiode, die auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld folgt. Sie erfolgt nur für die Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Zuvor geleistete Beiträge erstatten wir nicht zurück.
Die Beitragsfreistellung bleibt bestehen, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen. Die Beitragsfreistellung endet jedoch spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten.
Es bestehen die nachfolgenden Anzeige- und Auskunftspflichten. Sie müssen Folgendes tun:
- (1) Reichen Sie uns unverzüglich den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Kopie ein.
- (2) Zeigen Sie uns unverzüglich den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit an.
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Folgendes:
- (1) Wir sind berechtigt zu kündigen.
- (2) Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Wie und wann passen wir Ihren Beitrag an?
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie ohne eigenes Verschulden Ihren Arbeitsplatz und beziehen Arbeitslosengeld, können Sie für einen begrenzten Zeitraum von der Beitragszahlung befreit werden, ohne Ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Wichtig ist, dass Sie den entsprechenden Bescheid der Agentur für Arbeit einreichen und Änderungen bei Ihrem Anspruch umgehend melden. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann dies Folgen für Ihren Vertrag und Ihre Leistungen haben.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit sind Sie für bis zu zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit. Die Beitragsfreistellung endet spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten.
Habe ich während der Beitragsfreistellung weiterhin vollen Schutz?
Ja. Während der Beitragsfreistellung haben Sie den vollen Schutz.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Beitragsfreistellung erfüllen?
Sie müssen Arbeitnehmer:in sein und nachweisen, dass Sie Arbeitslosengeld gemäß § 137 SGB III beziehen. Außerdem muss die Bewilligung des Arbeitslosengelds nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgt sein.
Werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet?
Nein. Die Beitragsfreistellung erfolgt nur für Beiträge, die nach der Bewilligung fällig werden. Zuvor geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Versicherer?
Sie müssen den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld unverzüglich in Kopie einreichen und den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs während der Arbeitslosigkeit unverzüglich anzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 gekündigt werden oder Leistungsfreiheit eintreten.