Wer in der Rechtsschutzversicherung Basis der Allianz unverschuldet arbeitslos wird und Arbeitslosengeld nach SGB III bezieht, kann für bis zu zwölf Monate von den Beiträgen befreit werden – bei vollem Versicherungsschutz. Welche Voraussetzungen, Fristen und Meldepflichten dabei gelten, erfahren Sie hier.
Wenn Sie als Versicherungsnehmer:in unverschuldet arbeitslos werden, gilt: Sie müssen während Ihrer Arbeitslosigkeit für bis zu zwölf Monate keine Beiträge zahlen (Beitragsfreistellung). Während der Beitragsfreistellung haben Sie den vollen Schutz.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Sie sind Arbeitnehmer:in und weisen uns nach, dass Sie Arbeitslosengeld gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehen.
- Die Bewilligung des Arbeitslosengelds ist nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgt. Unter Bewilligung verstehen wir den Anspruchsbeginn gemäß dem Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Beginn und Dauer der Beitragsfreistellung:
Die Beitragsfreistellung beginnt mit der Zahlungsperiode, die auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld folgt. Sie erfolgt nur für die Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Zuvor geleistete Beiträge erstatten wir nicht zurück.
Die Beitragsfreistellung bleibt bestehen, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen. Die Beitragsfreistellung endet jedoch spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten.
Es bestehen die nachfolgenden Anzeige- und Auskunftspflichten. Sie müssen Folgendes tun:
- Reichen Sie uns unverzüglich den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Kopie ein.
- Zeigen Sie uns unverzüglich den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit an.
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.2 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wie und wann passen wir Ihren Beitrag an?
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihre Arbeit und beziehen Arbeitslosengeld, können Sie für eine gewisse Zeit von den Beiträgen befreit werden, ohne Ihren Schutz zu verlieren. Wichtig ist, dass Sie den Bescheid der Agentur für Arbeit einreichen und Änderungen bei Ihrem Anspruch rechtzeitig melden. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Sie müssen während Ihrer Arbeitslosigkeit für bis zu zwölf Monate keine Beiträge zahlen. Die Beitragsfreistellung bleibt bestehen, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen, endet aber spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten.
Habe ich während der Beitragsfreistellung weiterhin Versicherungsschutz?
Ja. Während der Beitragsfreistellung haben Sie den vollen Schutz.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen Arbeitnehmer:in sein und nachweisen, dass Sie Arbeitslosengeld gemäß § 137 SGB III beziehen. Zudem muss die Bewilligung des Arbeitslosengelds nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgt sein.
Werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet?
Nein. Die Beitragsfreistellung erfolgt nur für Beiträge, die nach der Bewilligung fällig werden. Zuvor geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Was muss ich melden, um die Beitragsfreistellung zu erhalten?
Sie müssen unverzüglich den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Kopie einreichen und den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit anzeigen.