Bei der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Basis haben Sie mehrere Wege, um eine Beschwerde einzureichen: direkt beim Versicherer oder Ihrer Vermittlerin, beim Ombudsmann für Versicherungen, bei der BaFin sowie über den Rechtsweg. Hier erfahren Sie, welche Stelle wofür zuständig ist und welche Grenzen gelten.
Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung:
Beschwerde bei uns oder Ihrem bzw. Ihrer Vermittler:in
Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihre:n Versicherungsvermittler:in richten.
Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen:
- Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
- Website: www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. Das Verfahren kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater bzw. eine Versicherungsvermittlerin oder -beraterin können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht" in Ziffer 2.2).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht zufrieden sind, können Sie sich zunächst direkt an den Versicherer oder Ihre Vermittlerin wenden. Bringt das keine Lösung, gibt es mit dem Ombudsmann für Versicherungen und der BaFin unabhängige Anlaufstellen. Zusätzlich bleibt Ihnen immer der Gang vor Gericht offen – dieser Rechtsweg ist jedoch nicht über den Versicherungsschutz abgedeckt.
Häufige Fragen
An wen kann ich mich zuerst mit einer Beschwerde wenden?
Sie können sich direkt an den Versicherer wenden. Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Alternativ können Sie Ihre Beschwerde an Ihre:n Versicherungsvermittler:in richten.
Bis zu welchem Beschwerdewert ist der Ombudsmann zuständig?
Das Verfahren kann nur von Verbrauchern durchgeführt werden und der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
Ist die Entscheidung des Ombudsmanns für den Versicherer bindend?
Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, ist der Versicherer an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Kann ich mich auch an die Versicherungsaufsicht wenden?
Ja. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ich den Rechtsweg beschreite?
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hierfür besteht jedoch kein Versicherungsschutz (siehe "Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht" in Ziffer 2.2).