Im Tarif Vermietung-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz legen klare Leistungsgrenzen fest, wie viel gezahlt wird: von der vereinbarten Versicherungssumme über die Selbstbeteiligung bis zu Ausschlüssen bei gütlicher Einigung, später eingeleiteten oder mehrfachen Zwangsvollstreckungen und Kosten ohne rechtliche Verpflichtung.
Für unsere Leistungen gelten folgende Leistungsgrenzen:
Versicherungssumme:
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Selbstbeteiligung:
Von den versicherten Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab.
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie bei jedem Versicherungsfall selbst zahlen müssen. Wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wenn mehrere Versicherungsfälle eintreten, die in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, ziehen wir die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig ab.
Wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (Ziffer 4.1.1) in Anspruch nehmen, gilt: In diesem Fall ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
Übernahme von Kosten ohne rechtliche Verpflichtung:
Nicht versichert sind Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
Anteilige Kosten bei gütlicher Einigung:
Nicht versichert sind Kosten, die:
- bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und
- die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro (= 100 %). In einem Vergleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der Kosten. Wir übernehmen also die Kosten für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche / Berechnung des Anteils:
Wenn Sie sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche einigen, zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Der Anteil der nicht versicherten Kosten berechnet sich nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert.
Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen später als fünf Jahre nach Rechtskraft:
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Verpflichtung anderer zur Kostenübernahme:
Nicht versichert sind Kosten, zu deren Übernahme eine andere Person verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe und in welchen Fällen die Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt. Nach oben begrenzt die vereinbarte Versicherungssumme die Zahlung, und von den versicherten Kosten wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen – bei bestimmten Leistungen wie der erweiterten Telefonberatung oder einer Mediation jedoch nicht. Daneben gibt es Situationen, in denen bestimmte Kosten nicht übernommen werden, etwa bei freiwillig übernommenen Kosten, bestimmten Fällen einer gütlichen Einigung oder bei später oder mehrfach eingeleiteten Zwangsvollstreckungen. Die genauen Werte stehen jeweils in Ihrem Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Wo finde ich meine Versicherungssumme und Selbstbeteiligung?
Sowohl die vereinbarte Versicherungssumme als auch die Höhe Ihrer Selbstbeteiligung stehen in Ihrem Versicherungsschein.
Wird die Selbstbeteiligung bei mehreren zusammenhängenden Versicherungsfällen mehrfach abgezogen?
Nein. Wenn mehrere Versicherungsfälle in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, wird die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig abgezogen.
Gibt es Leistungen ohne Selbstbeteiligung?
Ja. Bei der erweiterten Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder einem Mediationsverfahren (Ziffer 4.1.1) wird die Selbstbeteiligung nicht abgezogen.
Werden Kosten von Zwangsvollstreckungen unbegrenzt übernommen?
Nein. Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel sind nicht versichert. Ebenso sind Kosten nicht versichert, wenn die Maßnahme später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet wird.
Sind Kosten versichert, die ich freiwillig übernehme?
Nein. Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, sind nicht versichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025