Nach einem Versicherungsfall im Verkehr-Komfort-Rechtsschutz der Allianz müssen Sie bestimmte Pflichten beachten: den Schaden unverzüglich melden, wahrheitsgemäß informieren, Beweismittel und Unterlagen bereitstellen, kostenverursachende Maßnahmen abstimmen und den Schaden mindern. Werden diese Obliegenheiten verletzt, drohen Kündigung und Leistungsfreiheit.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen, müssen Sie und die versicherten Personen Folgendes beachten:
Anzeige des Versicherungsfalls:
Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
„Unverzüglich" heißt nicht unbedingt „sofort", sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich".
Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruchs:
Wenn Sie einen Anspruch auf Versicherungsschutz geltend machen, bestehen folgende Mitwirkungspflichten:
- Informieren Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls.
- Geben Sie uns alle Beweismittel an.
- Stellen Sie uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung.
Weitere Mitwirkungspflichten:
Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen:
- Beauftragung eines Anwalts
- Erhebung einer Klage
- Einlegung eines Rechtsmittels
Abwendung und Minderung des Schadens:
Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Pflichten bei Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin:
Haben Sie einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt, müssen Sie Folgendes tun:
- Unterrichten Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß.
- Geben Sie ihm oder ihr die Beweismittel an.
- Erteilen Sie ihm oder ihr die möglichen Auskünfte.
- Beschaffen Sie ihm oder ihr die notwendigen Unterlagen.
Auf Verlangen müssen Sie uns über den Stand Ihrer Angelegenheiten informieren.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sollten Sie den Versicherer möglichst schnell informieren – auch telefonisch. Anschließend zählt Ihre Mitwirkung: Sie schildern den Fall wahrheitsgemäß, benennen Beweismittel und reichen auf Verlangen Unterlagen ein. Kostenträchtige Schritte wie eine Klage oder das Beauftragen eines Anwalts stimmen Sie nach Möglichkeit ab. Wer diese Pflichten nicht beachtet, riskiert eine Kündigung oder dass der Versicherer nicht mehr voll zahlt.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich den Versicherungsfall melden?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Das heißt nicht unbedingt „sofort", sondern ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich. Eine telefonische Schadenmeldung reicht aus.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Geltendmachung?
Sie informieren den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Versicherungsfalls, geben alle Beweismittel an und stellen auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung.
Muss ich kostenverursachende Maßnahmen abstimmen?
Ja. Kosten verursachende Maßnahmen wie die Beauftragung eines Anwalts, die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels müssen Sie nach Möglichkeit mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Was muss ich beachten, wenn ich einen Anwalt beauftragt habe?
Sie unterrichten Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin vollständig und wahrheitsgemäß, geben die Beweismittel an, erteilen die möglichen Auskünfte und beschaffen die notwendigen Unterlagen. Auf Verlangen informieren Sie den Versicherer über den Stand Ihrer Angelegenheiten.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025