Wer im Tarif Verkehr-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz unverschuldet arbeitslos wird, muss bis zu zwölf Monate keine Beiträge zahlen und behält dabei den vollen Schutz. Welche Voraussetzungen gelten, wann die Beitragsfreistellung beginnt und endet und welche Anzeige- und Auskunftspflichten zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Wenn Sie als Versicherungsnehmer:in unverschuldet arbeitslos werden, gilt: Sie müssen während Ihrer Arbeitslosigkeit für bis zu zwölf Monate keine Beiträge zahlen (Beitragsfreistellung). Während der Beitragsfreistellung haben Sie den vollen Schutz.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Sie sind Arbeitnehmer:in und weisen uns nach, dass Sie Arbeitslosengeld gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehen.
- Die Bewilligung des Arbeitslosengelds ist nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgt. Unter Bewilligung verstehen wir den Anspruchsbeginn gemäß dem Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Beginn der Beitragsfreistellung:
Die Beitragsfreistellung beginnt mit der Zahlungsperiode, die auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld folgt. Sie erfolgt nur für die Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Zuvor geleistete Beiträge erstatten wir nicht zurück.
Ende der Beitragsfreistellung:
Die Beitragsfreistellung bleibt bestehen, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen. Die Beitragsfreistellung endet jedoch spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten.
Anzeige- und Auskunftspflichten:
- Reichen Sie uns unverzüglich den Bescheid der Agentur für Arbeit über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in Kopie ein.
- Zeigen Sie uns unverzüglich den Wegfall oder das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit an.
Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihre Arbeit, können Sie für eine begrenzte Zeit von der Beitragszahlung befreit werden, ohne dass Ihr Versicherungsschutz darunter leidet. Voraussetzung ist, dass Sie den Bezug von Arbeitslosengeld nachweisen und die Versicherung entsprechend informieren. Wer seine Mitteilungspflichten nicht erfüllt, riskiert allerdings Nachteile beim Schutz.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit?
Die Beitragsfreistellung gilt für bis zu zwölf Monate. Sie bleibt bestehen, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen, endet jedoch spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten.
Habe ich während der Beitragsfreistellung weiterhin Versicherungsschutz?
Ja. Während der Beitragsfreistellung haben Sie den vollen Schutz.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen Arbeitnehmer:in sein und nachweisen, dass Sie Arbeitslosengeld gemäß § 137 SGB III beziehen. Zudem muss die Bewilligung des Arbeitslosengelds nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn erfolgt sein.
Werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet?
Nein. Die Beitragsfreistellung erfolgt nur für Beiträge, die nach dem Beginn der Beitragsfreistellung fällig werden. Zuvor geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Was passiert, wenn ich meine Mitteilungspflichten verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3: Die Versicherung ist berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.