Im Tarif Smart der Rechtsschutzversicherung der Allianz können Sie grundsätzlich selbst einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen. In bestimmten Fällen übernimmt die Allianz die Auswahl und beauftragt den Anwalt oder die Anwältin in Ihrem Namen – hier erfahren Sie, wann das gilt und wer die Verantwortung trägt.
Auswahl des Anwalts oder der Anwältin:
Sie können einen Anwalt oder eine Anwältin auswählen. In folgenden Fällen wählen wir den Anwalt oder die Anwältin:
- wenn Sie das verlangen
- wenn Sie keinen Anwalt oder keine Anwältin benennen, uns aber die umgehende Beauftragung notwendig erscheint
Beauftragung des Anwalts oder der Anwältin:
Wenn wir den Anwalt oder die Anwältin auswählen, beauftragen wir ihn oder sie in Ihrem Namen.
Für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin sind wir nicht verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich dürfen Sie im Tarif Smart selbst entscheiden, welcher Anwalt oder welche Anwältin Sie vertritt. Nur wenn Sie es ausdrücklich wünschen oder keinen Anwalt benennen und ein schnelles Handeln erforderlich ist, übernimmt der Versicherer die Auswahl. In diesem Fall erfolgt die Beauftragung in Ihrem Namen, ohne dass der Versicherer für die anwaltliche Tätigkeit selbst einsteht.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Anwalt selbst aussuchen?
Ja, im Tarif Smart können Sie einen Anwalt oder eine Anwältin selbst auswählen.
Wann wählt der Versicherer den Anwalt aus?
Die Allianz wählt den Anwalt oder die Anwältin aus, wenn Sie das verlangen oder wenn Sie keinen Anwalt benennen und die Allianz eine umgehende Beauftragung für notwendig hält.
Wer beauftragt den Anwalt, wenn der Versicherer ihn auswählt?
Wenn die Allianz den Anwalt oder die Anwältin auswählt, erfolgt die Beauftragung in Ihrem Namen.
Haftet der Versicherer für die Arbeit des Anwalts?
Nein, für die Tätigkeit des Anwalts oder der Anwältin ist die Allianz nicht verantwortlich.