Wer Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Verkehr-Komfort an Dritte abtreten möchte, benötigt in der Regel das Einverständnis in Textform – ausgenommen sind auf Geld gerichtete Ansprüche, etwa wenn Sie eine Gerichtskostenrechnung bereits vorab bezahlt haben.
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten.
Was „Abtreten“ bedeutet:
Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder eine andere Person.
Form des Einverständnisses:
Unser Einverständnis bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail oder ein Brief die Textform, sofern der oder die Absender:in daraus erkennbar ist.
Ausnahme:
Das Erfordernis zur Zustimmung entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben.
Beispiel:
Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Leistungsansprüche aus der Versicherung nur weitergeben, wenn der Versicherer zustimmt – und zwar schriftlich nachvollziehbar per Textform, etwa E-Mail oder Brief. Anders verhält es sich, wenn Sie einen konkreten Geldanspruch gegen den Versicherer haben, weil Sie beispielsweise Kosten bereits selbst bezahlt haben. In diesem Fall ist keine Zustimmung nötig. Sollen dagegen erst noch offene Rechnungen übernommen werden, gilt dies nicht als Geldanspruch.
Häufige Fragen
Darf ich meine Versicherungsansprüche einfach abtreten?
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit dem Einverständnis des Versicherers abtreten.
In welcher Form muss das Einverständnis erfolgen?
Das Einverständnis bedarf der Textform. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen die Textform, sofern der oder die Absender:in daraus erkennbar ist.
Wann ist keine Zustimmung zur Abtretung nötig?
Das Erfordernis zur Zustimmung entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen den Versicherer haben, etwa wenn Sie eine Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung bezahlt haben.
Gilt die Freistellung von offenen Rechnungen als Geldanspruch?
Nein. Wenn Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freigestellt werden sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor.
- Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?