Verletzen Sie im Tarif Verkehr-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz eine Obliegenheit, kann dies die Leistungspflicht ganz oder teilweise entfallen lassen: Bei Vorsatz besteht keine Leistungspflicht, bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung je nach Schwere des Verschuldens möglich. Zusätzlich kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das Folgen für die Leistung des Versicherers haben – bis hin zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Ob und wie stark die Leistung betroffen ist, hängt davon ab, ob die Pflicht absichtlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Können Sie zeigen, dass Ihr Verhalten keinen Einfluss auf den Schadenfall oder dessen Prüfung hatte, kann die Leistung dennoch bestehen bleiben. In bestimmten Fällen darf der Versicherer den Vertrag außerdem sofort beenden.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf die Leistung gekürzt werden. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt die Leistung trotz Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erhalten?
Ja, insoweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung möglich und ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.