Wer bei der Allianz die Rechtsschutzversicherung im Tarif Verkehr-Komfort abschließt, sollte die Regeln zur Beitragszahlung kennen: Wann der erste und einmalige Beitrag fällig wird, wann Folgebeiträge zu zahlen sind, welche Zahlungsperioden möglich sind und was beim SEPA-Lastschriftverfahren gilt.
Im Tarif Verkehr-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen zur Beitragszahlung.
Fälligkeit der Versicherungsbeiträge:
Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Zahlungsweise
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag wird gleich nach Vertragsabschluss fällig – oder erst zum vereinbarten späteren Beginn des Versicherungsschutzes. Danach zahlen Sie laufende Beiträge zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode, die Sie selbst gewählt haben (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich). Die Einzelheiten zu Ihrer Zahlungsperiode und Zahlungsweise finden Sie in Antrag und Versicherungsschein. Scheitert eine Lastschrift aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, kann künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Ist ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann werden die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Wo finde ich meine vereinbarte Zahlungsweise?
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Kann ein fälliger Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden und haben Sie dies zu vertreten, kann für die Zukunft verlangt werden, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.