In der Rechtsschutzversicherung Premium der Allianz gelten alle für Sie geltenden Regelungen sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Als Versicherungsnehmer bleiben Sie für die Erfüllung der Obliegenheiten mitverantwortlich und können dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person grundsätzlich widersprechen – mit einer Ausnahme für Ehe- und eingetragene Lebenspartner.
Im Tarif Premium der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen zur Rechtsstellung mitversicherter Personen sowie zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin:
Alle für Sie geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten gilt:
- Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung verantwortlich.
- Mehr zu den Obliegenheiten finden Sie in Ziffer 5.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Ausnahme:
- Sie können nicht widersprechen, wenn es sich um Ihre:n Ehepartner:in bzw. Ihren eingetragenen oder Ihre eingetragene Lebenspartner:in handelt.
- Was ist versichert und was ist nicht versichert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Die Regelungen des Tarifs betreffen nicht nur Sie als Versicherungsnehmer, sondern gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Für die Pflichten aus dem Vertrag (Obliegenheiten) bleiben Sie jedoch selbst mitverantwortlich. Verlangt eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, können Sie in der Regel widersprechen – nicht aber bei Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsregelungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für Sie geltenden Regelungen gelten sinngemäß auch für mitversicherte Personen.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie bleiben neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Mehr dazu finden Sie in Ziffer 5.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
Gibt es Ausnahmen vom Widerspruchsrecht?
Ja. Sie können nicht widersprechen, wenn es sich um Ihre:n Ehepartner:in bzw. Ihren eingetragenen oder Ihre eingetragene Lebenspartner:in handelt.