Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz besteht Anspruch auf Schutz nur, wenn der Versicherungsfall nach Vertragsbeginn, nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit und vor Vertragsende eintritt und bei Abschluss nicht bekannt war. Erfahren Sie, wie der Versicherungsfall je Leistungsart bestimmt wird, welche Bereiche sofortigen Schutz genießen und was bei einem Wechsel des Versicherers gilt.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie nur, wenn der Versicherungsfall
- (1) nach Beginn des Versicherungsschutzes und
- (2) nach Ablauf einer Wartezeit nach Ziffer 2.3.5 und
- (3) bevor der Versicherungsschutz endet,
eingetreten ist.
Voraussetzung ist auch: Der Versicherungsfall war Ihnen oder der mitversicherten Person bei Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags nicht bekannt (Ziffer 2.3.4).
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist je Leistungsart unterschiedlich:
Schadenersatz-Rechtsschutz:
Der Versicherungsfall ist im Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.2) das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Es kommt dagegen nicht auf den Zeitpunkt der Verursachung des Schadens an, die zum Schadenereignis geführt hat.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht:
Im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Ziffer 2.2) gilt: Versicherungsfall ist das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
Beispiel: Geburt Ihres Kindes, Tod der Erbtante.
Straf-, Erweiterter Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz:
In den Fällen, in denen Ihnen die Verletzung einer Vorschrift des
- (1) Strafrechts
- (2) Ordnungswidrigkeitenrechts
- (3) Disziplinarrechts
- (4) Standesrechts
vorgeworfen wird, gilt: Der Versicherungsfall tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, die Vorschrift zu verletzen.
Alle anderen Fälle:
Grundsatz: Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Versicherungsfall der Zeitpunkt, zu dem Sie oder die Gegenseite/Dritte erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
Dauerverstöße
Wenn sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. In folgenden Fällen liegt ein solcher Dauerverstoß vor:
- (1) bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen
- (2) wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll
Beispiel: Ihr Arbeitgeber bezahlt seit mehreren Monaten die vereinbarte Zulage nicht.
Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen
Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Rechtsverstöße ursächlich, dann ist der erste entscheidend.
Liegt bei mehreren Rechtsverstößen einer vor Beginn des Versicherungsschutzes, gilt zu Ihren Gunsten: Wir berücksichtigen diesen Rechtsverstoß dann nicht, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegt.
Keine Leistung bei Zweckabschlüssen
Wir leisten nicht für Zweckabschlüsse. Ein Zweckabschluss liegt in folgendem Fall vor:
- (1) Sie haben den Rechtsschutz-Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem sich der jetzige Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat.
- (2) Dies war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags bereits bekannt.
Gleiches gilt, wenn Ihnen aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte, dass sich ein Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat. Hierbei stellen wir auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder einer durchschnittlichen Versicherungsnehmerin ab.
Beispiel: Sie wurden abgemahnt. Der Arbeitgeber droht mit einer Kündigung. Sie schließen daraufhin die Rechtsschutzversicherung ab.
Wartezeit
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz besteht erst, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
In folgenden Bereichen haben Sie jedoch sofortigen Schutz:
- (1) Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten
- (2) Schadenersatz-Rechtsschutz (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen)
- (3) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- (4) Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
- (5) Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
- (6) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
- (7) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- (8) Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten
- (9) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- (10) Beratungs-Rechtsschutz für private Urheberrechtsverletzungen
Bei einem Wechsel des Versicherers gilt: Für bereits beim Vorversicherer versicherte Risiken haben Sie unter den Voraussetzungen von Ziffer 2.3.6 sofortigen Schutz. Für neu hinzugekommene Risiken besteht hingegen die Wartezeit.
Wechsel des Versicherers
Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine Nachteile haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz:
Versicherungsfall während der Laufzeit unseres Vertrags:
Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit unseres Vertrags eingetreten.
Versicherungsfall während der Laufzeit beim bisherigen Versicherer:
Der Versicherungsfall liegt innerhalb der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer. Sie machen Ihren Anspruch aber erstmals später als drei Jahre geltend, nachdem die bisherige Versicherung beendet ist. Die Meldung beim bisherigen Versicherer dürfen Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben.
Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (beispielsweise Steuerbescheid):
Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz fällt in die Laufzeit unseres Vertrags. Die Grundlagen für die Festsetzung Ihrer Steuern oder Abgaben sind aber während der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer eingetreten.
Beispiel: Sie erhalten während der Laufzeit unseres Vertrags einen Steuerbescheid. Dieser betrifft ein Steuerjahr, in dem der Vertrag beim bisherigen Versicherer noch lief.
Unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls:
Der bisherige Versicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des bisherigen Versicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer eingetreten.
Damit Sie Versicherungsschutz haben, müssen in all diesen Fällen sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- (1) Sie waren bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert.
- (2) Sie sind bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert.
- (3) Der Wechsel zu uns ist lückenlos erfolgt.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten. Sie haben höchstens Versicherungsschutz im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. Unsere Regelung "Alle anderen Fälle" in Ziffer 2.3.1 zum Eintritt des Versicherungsfalls gilt dann nicht. Auch die zeitlichen Ausschlüsse in Ziffer 2.5.1 gelten dann nicht.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für Fälle, die nach Vertragsbeginn und nach Ablauf der Wartezeit auftreten und bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren. Wann genau ein Versicherungsfall gilt, hängt von der jeweiligen Leistungsart ab. Für einige Bereiche greift der Schutz sofort, ohne Wartezeit. Wechseln Sie lückenlos von einem anderen Versicherer, bleiben bereits versicherte Risiken unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin abgesichert.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz?
Sie haben Anspruch, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes, nach Ablauf der Wartezeit und vor dem Ende des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Zudem darf der Versicherungsfall Ihnen oder der mitversicherten Person bei Vertragsabschluss nicht bekannt gewesen sein.
Wie lange ist die Wartezeit?
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Der Versicherungsschutz besteht erst, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. In bestimmten Bereichen, etwa im Schadenersatz-Rechtsschutz oder Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, gilt jedoch sofortiger Schutz.
Was gilt bei mehreren Rechtsverstößen?
Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Rechtsverstöße ursächlich, ist der erste entscheidend. Liegt einer vor Beginn des Versicherungsschutzes, wird er zu Ihren Gunsten nicht berücksichtigt, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegt.
Was ist ein Zweckabschluss?
Ein Zweckabschluss liegt vor, wenn Sie den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem sich der jetzige Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat und Ihnen dies bekannt war. Für solche Fälle wird nicht geleistet.
Bin ich nach einem Wechsel des Versicherers abgesichert?
Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Sie waren bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert, sind es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auch bei uns und der Wechsel ist lückenlos erfolgt. Der Schutz besteht dann im Umfang der bisherigen Versicherung, höchstens jedoch im Umfang des mit uns geschlossenen Vertrags.