Im Tarif Komfort der Allianz Rechtsschutzversicherung gelten klar definierte Leistungsgrenzen: Sie erfahren, wie Versicherungssumme und Selbstbeteiligung wirken, wann keine Selbstbeteiligung abgezogen wird, wie Kosten bei einer gütlichen Einigung anteilig getragen werden und welche Grenzen bei Zwangsvollstreckung sowie geringfügigen Geldstrafen unter 250 Euro gelten.
Für unsere Leistungen gelten folgende Leistungsgrenzen:
Versicherungssumme
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Selbstbeteiligung
Von den versicherten Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab.
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil, den Sie bei jedem Versicherungsfall selbst zahlen müssen. Wie hoch Ihre Selbstbeteiligung ist, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Wenn mehrere Versicherungsfälle eintreten, die in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen, ziehen wir die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmalig ab.
Wenn Sie den Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder ein Mediationsverfahren (4.1.1) in Anspruch nehmen, gilt: In diesem Fall ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
Übernahme von Kosten ohne rechtliche Verpflichtung
Nicht versichert sind Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
Anteilige Kosten bei gütlicher Einigung
Nicht versichert sind Kosten, die:
- (1) bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und
- (2) die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 Euro (= 100 %). In einem Vergleich mit dem Gegner erhalten Sie 8.000 Euro (= 80 % des gewünschten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der Kosten. Wir übernehmen also die Kosten für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche / Berechnung des Anteils
Wenn Sie sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche einigen, zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Der Anteil der nicht versicherten Kosten berechnet sich wie folgt:
(1) nach dem Gewicht und der Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld). Das gilt für folgenden Rechtsschutz:
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
- Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
- Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geht
(2) nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. Das gilt für alle anderen Fälle.
Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wegen der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen später als fünf Jahre nach Rechtskraft
Nicht versichert sind Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil
Verpflichtung anderer zur Kostenübernahme
Nicht versichert sind Kosten, zu deren Übernahme eine andere Person verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren bei geringfügigen Geldstrafen
Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Komfort deckelt die Erstattung auf die vereinbarte Versicherungssumme und zieht bei jedem Fall Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung ab – bei zusammenhängenden Fällen jedoch nur einmal, und bei erweiterter Telefonberatung sowie Mediation gar nicht. Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten anteilig danach getragen, wie viel Sie durchsetzen konnten. Für Zwangsvollstreckung, freiwillig übernommene Kosten, von anderen zu tragende Kosten und geringfügige Geldstrafen gelten die oben genannten Grenzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Erstattung im Versicherungsfall?
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. Welche Versicherungssumme gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen im selben Fall werden zusammengerechnet.
Wann wird keine Selbstbeteiligung abgezogen?
Bei der erweiterten Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten (Ziffer 2.2) oder bei einem Mediationsverfahren (4.1.1) ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab. Bei mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Fällen wird sie zu Ihren Gunsten nur einmal abgezogen.
Wie werden Kosten bei einer gütlichen Einigung übernommen?
Die Kosten werden im Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis übernommen. Beispiel: Verlangen Sie 10.000 Euro und erhalten im Vergleich 8.000 Euro (80 %), übernehmen wir 20 % der Kosten. Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Welche Grenzen gelten bei Zwangsvollstreckungen?
Nicht versichert sind Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel sowie Kosten von Maßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren gedeckt?
Nicht versichert sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro.