Verletzen Sie im Tarif Premium der Rechtsschutzversicherung der Allianz eine Obliegenheit, hängen die Folgen vom Verschulden ab: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit wird sie gekürzt. Zudem kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden.
Im Tarif Premium der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten die nachstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen).
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind.
Im Einzelnen gilt:
- (1) Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- (2) Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht:
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.2.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person im Rahmen des Vertrags einzuhalten haben. Verletzen Sie eine solche Pflicht, kann sich das auf die Leistung des Versicherers auswirken. Wie stark, hängt vom Grad Ihres Verschuldens ab: Bei Vorsatz kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass Ihr Verhalten für den Fall und die Leistung nicht ursächlich war, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistigem Verhalten. In bestimmten Fällen kann der Versicherer den Vertrag zusätzlich fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Welche Folgen hat grobe Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Anspruch trotz Verschulden bestehen?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung und Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag gekündigt werden?
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag zusätzlich fristlos kündigen – nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025