In der Rechtsschutzversicherung der Allianz im Tarif Komfort dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen und müssen eingetretene Erhöhungen unverzüglich anzeigen. Andernfalls drohen Leistungsfreiheit, Kündigung oder Beitragserhöhung – Ihnen steht dabei ein eigenes Kündigungsrecht zu.
Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich Gefahrerhöhungen:
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
- Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
- Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
- Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.3.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht.
- Die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Versicherungsfall oder ein größerer Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Änderungen sollten Sie nicht eigenmächtig vornehmen und dem Versicherer melden. Wird die Meldung versäumt, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Umgekehrt haben Sie ein eigenes Kündigungsrecht, wenn der Versicherer als Reaktion den Beitrag deutlich erhöht oder die höhere Gefahr ausschließt.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Haben Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen – auch bei nachträglicher Erkenntnis. Ebenso ist eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Nach §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Wird der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Wann gelten die Regelungen nicht?
Die Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025